(Kiel) Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook dadurch stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar.
Das, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Landgericht Berlin in einem am 23.03.2011 veröffentlichten Beschluss vom 14. März 2011 – Az.: 91 O 25/11 – in einem Eilverfahren entschieden und einen Verbotsantrag eines anderen Online-Händlers zurückgewiesen.
Dieser hatte darauf verwiesen, jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer würden auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook übertragen und verlangt, der Verwender des Buttons müsse darauf hinweisen. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, so Dr. Isele. Unabhängig davon, wie die Sache datenschutzrechtlich zu würdigen sei, sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nicht festzustellen, so das Landgericht. § 13 des Telemediengesetzes, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift.
Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, diese Entscheidung zu beachten und in allen Zweifelsfragen beim Wettbewerbsrecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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