(Kiel) Werbung mit Produkttests oder mit Testergebnissen ist verbreitet. Institutionen, wie die Stiftung Warentest, die solche Produkttests vornehmen und dann entsprechende Testergebnisse verleihen, genießen nämlich bei den Verbrauchern aufgrund ihrer Sachkunde und Neutralität ein hohes Ansehen. Nach eigenen Angaben liegt der Bekanntheitsgrad der Stiftung Warentest sogar bei 96 %.
Nicht umsonst, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., machen sich Hersteller und Händler durch Werbung mit Produkttests oder mit Testergebnissen das Ansehen der Stiftung Warentest zunutze, um so den Absatz der getesteten Produkte anzukurbeln. Doch gibt es auch bei der Werbung mit Testergebnissen gewisse Regeln, die einzuhalten sind, betont Dr. Isele, denn: Anderenfalls kann die Werbung schnell unzulässig sein. Und das selbst dann, wenn man das in der Werbung genannte Testurteil tatsächlich verliehen bekommen hatte! Was also ist bei der Werbung mit Testurteilen zu beachten?
• Fundstellenangabe
Unzulässig ist die Werbung mit einem Testergebnis schon ohne die Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung. Dem Verbraucher werden in diesem Falle nämlich die Kenntnisnahme vom Test und die Überprüfung der Werbung unnötig erschwert. Deshalb darf die Fundstellenangabe auch nicht irgendwo versteckt in der Werbung sein. Vielmehr muss die Fundstelle ohne weiteres erkennbar sein. Der Verbraucher darf also nicht erst nach der Fundstelle suchen müssen. Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle außerdem entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder aber durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.
• Werbung mit älteren Testergebnissen
Irreführend ist eine Werbung – selbst wenn das beworbene Produkt das Testurteil tatsächlich erhalten hatte und dieses Testurteil auch unkommentiert dargestellt wurde – dann, wenn das Testergebnis mittlerweile überholt ist. Sind die beworbenen Produkte mit den seinerzeit geprüften Produkten gleich, technisch nicht durch neuere Entwicklung überholt, und liegen für solche Produkte auch keine neueren Prüfungsergebnisse vor, ist die Werbung aber zulässig. Werden die beworbenen Produkte sogar als „Restposten“ bezeichnet und haben sich auch die Bewertungskriterien nicht geändert, dann ist sogar unschädlich, wenn zwar neuere Testergebnisse zur selben Produktgattung vorliegen, diese sich jedoch auf ein anderes Preissegment beziehen. Das wurde bereits für Matratzen entschieden. Irreführend ist es dagegen, wenn ein jüngerer Test, der auf anderen Prüfungskriterien beruht, Produkte derselben Warenart getestet hat, und zwar auch dann, wenn er nicht diejenigen Waren einbezog, die mit dem älteren Testergebnis beworben waren.
• Zutreffende Wiedergabe des Testergebnisses
Wird das Testergebnis mit eigenen Worten umschrieben oder kommentiert, kann die Werbung schnell irreführend sein. Das ist nämlich schon dann der Fall, wenn sich hierdurch der Eindruck vom Testergebnis zugunsten des getesteten Produkts verschiebt. So etwa, wenn man mit dem tatsächlich verliehenen „Testurteil sehr gut“ in einer Art und Weise wirbt, die zu Unrecht annehmen lässt, das beworbene Produkt sei sogar Testsieger geworden. Deshalb empfiehlt es sich, das Testergebnis nicht mit eigenen Worten wiederzugeben oder zu kommentieren. Auf negative Testergebnisse für andere von ihm ebenfalls angebotene Produkte muss aber nicht hingewiesen werden. Deshalb darf beispielsweise für eine eine Zusatzversicherung mit der Bewertung „sehr gut“ der Stiftung Warentest geworben werden, auch wenn die Vollversicherung desselben Versicherungsunternehmens das Gesamturteil „mangelhaft“ erhalten hat und hierauf nicht hingewiesen wird. Ebenso ist es zulässig, wenn man sich auf die Wiedergabe nur einer Testkategorie beschränkt, in der das beworbene Produkt besonders gut abgeschnitten hat. Allerdings darf diese Testkategorie nicht „selbst erfunden“ sein. Außerdem darf nicht ein schlechtes Gesamtergebnis vertuscht werden. Deshalb wurde beispielsweise die Werbung für eine Kaffeemaschine mit „„sehr gut“ für Kaffeearoma“ nicht als irreführend angesehen, zumal das beworbene Gerät mit der Note „gut“ immerhin als Testsieger abgeschnitten hatte. Wird umgekehrt das Gesamtergebnis zutreffend wiedergegeben, „heilt“ dies aber nicht die unzutreffende Angabe einer Einzelbewertung. Schließlich kann es dem Verbraucher ja gerade auf diese Einzelbewertung ankommen. Auch darf nicht mit einem „Testsieg“ für Einzelbewertungen geworben werden, die gar nicht in das Gesamtergebnis eingeflossen sind.
• Irreführung über die erzielte Gesamtnote
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass auch über die gezielte Gesamtnote nicht getäuscht werden darf. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn im zugrundeliegenden Test nicht etwa Schulnoten verwendet worden sind, sondern eine andere Skala, und hierauf nicht hingewiesen wird. Dies gilt selbst dann, wenn mit Gesamtnote geworben wird, die im Test tatsächlich erreicht wurde. So etwa in dem Fall, dass in der Werbung die „Gesamtnote 1,3“ in den Vordergrund wird, dies allerdings ohne darauf hinzuweisen, dass im zugrundeliegenden Test die Skala der erreichbaren Noten gar nicht (wie üblich) von 1 – 6 reichte, sondern nur von 1 – 3. Hier wird der angesprochene Verkehr nämlich über den tatsächlichen „Wert“ der Gesamtnote getäuscht.
• Irreführung über das Abschneiden im Verhältnis zur Konkurrenz
Die Werbung mit Testergebnissen darf außerdem nicht über das Verhältnis des beworbenen Produkts zu den ebenfalls getesteten Konkurrenzprodukten täuschen. Das ist etwa der Fall, wenn beispielsweise ein Produkt mit der Werbeaussage „Test gut“ beworben wird, dieses Erzeugnis die Note „gut“ tatsächlich auch tatsächlich erhalten hat, das Produkt jedoch – immer noch – unter dem Notendurchschnitt sämtlicher getesteter Erzeugnisse geblieben ist. Mit dem Siegel „Test gut“ wird dem Verkehr nämlich eine besondere Güte vorgespiegelt, die angesichts der besser getesteten Konkurrenzprodukte tatsächlich gar nicht gegeben ist. Dagegen ist es nicht irreführend, wenn mit dem Siegel „Test gut“ geworben wird, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Konkurrenzprodukten ebenfalls (nur) dieses Prädikat (und kein besseres) erzielt haben. Ist das mit „Test gut“ beworbene Produkt sogar über dem Notendurchschnitt geblieben, ist die Werbung mit diesem Testurteil erst recht zulässig. Für die Werbung mit der Bestnote „sehr gut“ gilt natürlich entsprechendes erst recht. Sie ist deshalb ohne weiteres zulässig. Insbesondere spiegelt sie allein nicht vor, dass man auch „Testsieger“ geworden ist. Gibt es also mehrere Produkte, die im Test die Note „sehr gut“ erhalten haben, ist es unbedenklich, wenn hierauf nicht hingewiesen wird. Jedoch ist die werbliche Herausstellung eines Produkts als „Testsieger“ irreführend, wenn das Produkt gar nicht „Testsieger“ geworden ist. Und zwar auch dann, wenn die Bestnote „sehr gut“ erreicht wurde. Umgekehrt kann die Werbung mit „Testsieger“ auch dann irreführend sein, wenn das getestete Produkt tatsächlich Testsieger geworden ist. So nämlich dann, wenn der Test selbst nicht repräsentativ war, weil beispielsweise nur vier von 30 in Betracht kommenden Produkten in den Test einbezogen worden sind. Das heißt jedoch noch lange nicht, daß mit dem Prädikat „Testsieger“ nicht geworben werden dürfte. Vielmehr muss nur darauf hingewiesen werden, dass eben nicht alle in Betracht kommenden Produkte getestet wurden. Davon abgesehen darf auf den Testsieg nicht mit „klar“, „unangefochten“ oder „souverän“ hingewiesen werden, wenn kein deutlicher Abstand zum Testzweiten gegeben ist oder der erste Platz sogar mit anderen geteilt werden musste.
• Werbung mit dem Test eines anderen Produkts
Unzulässig ist es dagegen ohne weiteres, ein Produkt mit einem Testurteil zu bewerben, wenn das beworbene Erzeugnis selbst gar nicht getestet worden ist, sondern ein ganz anderes Produkt. Dies gilt auch dann, wenn das beworbene Produkt äußerlich ähnlich und technisch baugleich war. Liegt nicht einmal eine völlig Baugleichheit vor, ist die Werbung erst recht irreführend.
• Werbung mit nicht repräsentativen Testergebnissen
Wird mit einem Testergebnis geworben, obwohl der Test nur mit einer stichprobenartigen Auswahl vorgenommen wurde und somit für den Markt der getesteten Produkte gar nicht repräsentativ war, ist dies zwar nicht ohne weiteres unzulässig. Jedoch muss in jener Werbung darauf hingewiesen werden, dass der Test eben nicht auf einer repräsentativen Erhebung beruhte. Dies gilt umso mehr, wenn sich zwischen den einzelnen Stichproben erhebliche Qualitätsunterschiede ergeben. Die Hinweispflicht gilt dabei für alle und nicht nur den „Testsieger“.
• Irreführung über die angebliche Unabhängigkeit des Tests
Irreführend ist schließlich, wenn bei der Werbung mit einem Testergebnis vorgetäuscht wird, dass der Test von einer unabhängigen Stelle vorgenommen worden sei, obwohl dies gar nicht der Fall war. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Testurteil etwa optisch an die Testsiegel der Stiftung Warentest angelehnt ist. Hierdurch wird dem Verbraucher nämlich eine besondere Neutralität vorgespiegelt. Diese ist aber dann nicht gegeben, wenn es tatsächlich nur um eigene Test der Hersteller bzw. Händler geht, also insbesondere um selbst vorgenommene „Konsumententests“.
• Fazit
Bei der Werbung mit Testergebnissen ist also Vorsicht geboten. Insbesondere darf man nicht dem Fehlglauben unterliegen, man müsse nur das Testurteil wahrheitsgemäß angeben, dann werde die Werbung schon zulässig sein. Gerade das ist nämlich – wie oben aufgezeigt – vielfach nicht der Fall. Jedenfalls nicht ohne ergänzende Hinweise. Im Zweifelsfalle sollte man deshalb den Rat von Experten heranziehen, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügen, betont Dr. Isele. Denn ist erst einmal eine unzulässige Werbung im Umlauf, dann kann dies sehr teuer werden. Insbesondere dann, wenn das unzulässig in Anspruch genommene Testsiegel auf dem Produkt selbst angebracht ist. Wird die diesbezügliche Werbung verboten, dann ist das Produkt so nämlich so nicht mehr zu vertreiben!
Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl deshalb, in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwälte/ – innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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