(Kiel) Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung haben, wenn mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 7.08.2017 zu seinem rechtskräftigen Beschluss vom 15.02.2017 (Az. 20 U 174/16)
Die in Münster wohnhafte Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer aus Bonn eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Im Juli 2013 befand sich die seinerzeit 55 Jahre alte Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. In diesem hatte die Klägerin ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen ungesichert abgelegt. Im Bereich der Aegidiistraße in Münster stellten beide das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu, so dass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Der von einem Zeugen verständigten Polizei meldete die Klägerin den Diebstahl noch am Tatort. Sie übernachtete sodann in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur nahegelegenen, eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten nach den Angaben der Klägerin u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops gestohlen. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände hat die Klägerin mit 17.500 Euro beziffert hat. Vom beklagten Versicherer hat sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände verlangt.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Die Klägerin könne, so der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchsdiebstahls verlangen. Es liege kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb ließ. So sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen. Die Tasche habe – auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkt habe – jederzeit entwendet werden können, eine Gefahr, die sich im Schadensfall auch realisiert habe. Die Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Klägerin die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und solange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe. Die Entwendung des Original Wohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor.
Klarmann empfahl daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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