(Kiel) Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass die Mitglieder des board of directors (BoD) einer US-Kapitalgesellschaft nicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Sozialrecht Klaus H. Ganzhorn, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Januar 2011 – Az.: B 12 KR 17/09 R.

Streitig war die Frage der Versicherungspflicht von Mitgliedern des board of directors der Schnellrestaurantkette McDonalds Deutschland Inc., die als Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware/USA mit Zweigniederlassung in München organisiert ist. Das Landessozialgericht hatte die Berufung der Kläger zurückgewiesen, da Mitglieder des board of directors einer US-Corporation anders als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts nicht versicherungsfrei seien. Mit ihrer Revision haben die Kläger geltend gemacht, aufgrund der Struktur und wirtschaftlichen Stärke der Gesellschaft seien die Mitglieder des board of directors sozial ebenso wenig schutzbedürftig wie Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft und deshalb von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu befreien. Die Nichtanwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit verletze das im Freund¬schaftsvertrag enthaltene Diskriminierungsverbot sowie die in Art VII des Freundschaftsvertrags gewährte Niederlassungsfreiheit, die der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vergleichbar sei.

Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg, betont Ganzhorn.

Die Kläger zu 2 und 3 unterlagen als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von der Versicherungspflicht sind sie auch nicht mit Rücksicht auf ihre Berufung zum Mitglied des BoD der Klägerin zu 1 ausgenommen. Die für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht geltende Ausnahmebestimmungen finden vorliegend keine – entsprechende   Anwendung. Eine hierfür erforderliche ausdrückliche Äquivalenzregel, die eine Tatbestandsgleichstellung herbeiführen könnte, enthält das inländische Recht nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus den mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vereinbarungen. Dies gilt auch für den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954. Aus diesem Vertrag lässt sich   auch nicht mittelbar aus dem Gebot der Inländerbehandlung im Sinne von Art VII Abs 1 des Freundschaftsvertrages   das Gebot einer Tatbestandsgleichstellung herleiten. Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das vom EuGH entwickelte Gleichbehandlungsgebot zugunsten mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften berufen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Niederlassungsfreiheit nach Art 49, 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU. Diese verbietet auch im Zusammenwirken mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, Gesellschaften aus Drittstaaten anders zu behandeln als EU-Gesellschaften.

Ganzhorn empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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