(Kiel) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat soeben entschieden, dass ein potentiell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender gegenüber der Handwerkskammer zwar dann nicht auskunftspflichtig ist, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind. Ist dies jedoch zweifelhaft, ist er zur Auskunft verpflichtet.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb-, Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15.12.2010 – BVerwG 8 C 49.09.

Der Kläger, ein Einzelunternehmer, wurde im Mai 2007 von der beklagten Handwerkskammer darauf hingewiesen, nach ihren Erkenntnissen betätige er sich im Zweiradmechanikerhandwerk und sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben, so Dr. Gieseler.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; denn in diesem Fall kann der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden. Hier hatte der Kläger jedoch keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reicht nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.

Gieseler mahnte, dies beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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Dr. Norbert Gieseler
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