(Kiel) Das Bundesarbeitsgericht hat am 01.09.2010, 5 AZR 517/09, entschieden, dass pauschale Abgeltungsklauseln unwirksam sein können.
Geklagt, so der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hatte ein Arbeitnehmer, der ein monatliches Bruttogehalt von € 3.000,00 erhielt. Im Arbeitsvertrag hieß es unter anderem:
„Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden … Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“
Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, wies das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Guthaben von 102 Stunden aus, die der Kläger vergütet haben wollte. Seine Klage hatte in sämtlichen Instanzen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, so Engelhardt, dass der Arbeitsvertrag zwar vorsieht, dass etwaige Überstunden bereits mit dem regulären Monatsgehalt abgegolten sind. Diese Vertragsklausel ist jedoch unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
Das Transparenzgebot verlangt, dass eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel klar und verständlich ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welches Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen, so dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Ist eine Pauschalierungsklausel unklar, so besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer irrig annimmt, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung zu haben.
Nach diesen Grundsätzen verstößt die Klausel im Arbeitsvertrag des Klägers gegen das Transparenzgebot und ist somit unwirksam. Die Klausel soll alle Arbeitsstunden erfassen, die 45 Wochenstunden überschreiten, ohne dass sich ihr eine Begrenzung, z.B. auf die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit, entnehmen ließe.
Engelhardt empfahl, die Entscheidung zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
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Stefan Engelhardt
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