(Kiel) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat soeben die von Aktionären der Commerzbank erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15./16.5.2009 zurückgewiesen und damit die vorausgehende gegenteilige Entscheidung des Landgerichts in erster Instanz abgeändert.

Darauf verweist der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)  Frankfurt am Main vom 7.12.2010 – 5 U 29/10.

Die Aktionäre hatten neben Formfehlern bei der Einladung zur Hauptversammlung insbesondere die Nichtigkeit der Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 geltend gemacht. Der Entlastung stehe – neben zahlreichen Informationsrechtsverletzungen durch unzureichende Beantwortung gestellter Fragen – vor allem entgegen, dass bei der Über-nahme der Dresdner Bank von der Allianz im Jahr 2008 der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht beachtet habe. Die Übernahme sei ein Desaster gewesen, habe zu einer wirtschaftlichen Schieflage der Commerzbank geführt und eine Insolvenz habe nur durch den Einstieg des staatlichen Rettungsfonds SoFFin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) verhindert werden können. Zudem sei es unterlassen worden, für die Übernahme der Dresdner Bank die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.

In seiner Entscheidung führt der für die Berufung zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus, so Dr. Gieseler, dass die von den Aktionären gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung 2009 vorgebrachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe nicht durchgreifen. Weder sei die Einberufung der Hauptversammlung zu beanstanden noch seien die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse nichtig oder anfechtbar.

Eine „ungeschriebene“ Zuständigkeit der Hauptversammlung beim Erwerb der Dresdner Bank habe nicht bestanden. Der Beteiligungserwerb falle in die Reihe vorstandsautonomer Geschäftsführungsangelegenheiten, wenn – wie hier – die Satzung eine sog. „Konzernöffnungsklausel“ enthalte, die zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtige, die geeignet seien, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere auch durch den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Der 5. Zivilsenat führt weiter aus, dem Vorstand bzw. Aufsichtsrat könne nicht vorgeworfen werden, dass er die bei der Ausübung des unternehmerischen Ermessensspielraums zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt habe. Dies gelte auch für die Vereinbarung des Kaufpreises für die Dresdner Bank, der mit ursprünglich rund 8,8 Milliarden € jedenfalls nicht eindeutig unangemessen und daher vom unternehmerischen Ermessen gedeckt gewesen sei. Die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse sei schließlich auch nicht unter dem Aspekt unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen begründet. Alle streitbefangenen Fragen der Aktionäre seien auf der Hauptversammlung hinreichend beantwortet worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angegriffen werden kann.

Gieseler mahnte, dies und ggfs. einen Fortgang zu beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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Dr. Norbert Gieseler
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