(Kiel) Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot, wenn den angesprochenen Verbrauchern dadurch der Eindruck vermittelt wird, das beworbene Produkt sei gegenüber den Angeboten von Mitbewerbern höherwertig.
Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 03.06.2010 (Az. 1 U 6/10)
In dem entschiedenen Fall hatte die Beklagte, eine Erzeugerin von Eiern, auf ihren Verpackungen mit dem Siegel „tiergerechte Haltung“ und dem Hinweis auf eine „tiergerechte Kleingruppenhaltung“ geworben. Voraussetzung für die Verwendung des Siegels war hierbei ein Kriterienkatalog, dessen Vorgaben für die Haltung von Tieren im Wesentlichen jedoch nur die gesetzlichen Mindeststandards konkretisieren. Ein Wettbewerbsverband klagte hiergegen auf Unterlassung mit dem Argument, dass die Herausstellung der bloßen Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards irreführend sei.
Dieser Ansicht folgten auch die Richter und entschieden, dass Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, auch dann gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoßen kann, wenn die Angaben zutreffend sind. Das angesprochene Publikum könne nämlich annehmen, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung hervorgehoben wird. Dies gelte umso mehr, wenn dem durch die Werbung angesprochenen Personenkreis nicht bekannt sei, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. Es komme entscheidend darauf an, dass das Publikum in der angepriesenen Eigenschaft einen Vorteil des beworbenen Produktes sehe, den es bei vergleichbaren Konkurrenzprodukten nicht erwarte.
Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist darauf hin, dass durch die Verwendung des Siegels „tiergerechte Haltungsform“ in Verbindung mit dem deutlichen Hinweis auf die Haltung der Tiere in „tiergerechter Kleingruppenhaltung“ nach Ansicht der Richter der Eindruck erweckt wurde, die Beklagte tue mehr für den Tierschutz als vom Gesetzgeber vorgeschrieben: „Da dies nicht der Wahrheit entsprach, war von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen.“
Die Entscheidung zeigt, dass ein Werbetreibender auch bei Werbung mit objektiv richtigen Angaben wettbewerbsrechtlich nicht auf der sicheren Seite ist. „Immer dann wenn eine Eigenschaft eines Produktes in der Werbung besonders herausgestellt wird, die gesetzlich vorgeschrieben oder aus anderem Grund selbstverständlich ist, besteht ein rechtliches Risiko“, betont Rechtsanwalt Zimmer-Goertz.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, in Zweifelsfragen stets mit einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt zusammen zu arbeiten, um kostenintensive Abmahnungen oder Gerichtsverfahren zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird u.a. auch auf die in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) organisierten Anwälte/ -innen mit Tätigkeitsschwerpunkt „Wettbewerbsrecht“ verwiesen.
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