(Kiel) Auch nach den aktuellen Entscheidungen des EuGH zu dem staatlichen Glücksspielmonopol in Deutschland bleiben behördliche Untersagungsverfügungen gegenüber den Vermittlern von Sportwetten an private Sportwettenanbieter sofort vollziehbar, weil die erforderlichen Vermittlungserlaubnisse fehlen.

Das, so der Frankfurter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz am 09.11.2010 in einem Eilverfahren entschieden, Az.: 6 L 1089/10.MZ.

Zwar spreche nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH vieles dafür, dass das (rheinland-pfälzische) Sportwettenmonopol europarechtswidrig sei und somit die das Monopol begründenden Vorschriften nicht anwendbar seien, befanden die Richter. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols bleibe die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten jedoch generell erlaubnispflichtig. Die im Glücksspielrecht formulierte allgemeine Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen habe eine eigenständige, vom staatlichen Monopol unabhängige Bedeutung und bestehe deshalb weiterhin. Dem Gesetzgeber sei es ersichtlich darum gegangen, Glücksspiele ohne vorherige Erlaubnis nicht zuzulassen. Das im Glücksspielrecht geregelte Verfahren zur Erlaubniserteilung enthalte auch Anforderungen, die allgemein gültig und nicht nur auf den staatlichen Monopolisten zugeschnitten seien. Stehe Veranstalter und Vermittler damit ein Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis offen, könne die Untersagungsverfügung auf die fehlende Vermittlererlaubnis gestützt werden.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Klaus Hünlein
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