(Kiel) Wer eine Facebook-Seite zu gewerblichen Zwecken betreibt, ist dazu verpflichtet, auch in diesem Zusammenhang hierauf ein vollständiges Impressum bereit zu halten.
Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die Mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom 19. August 2011 (Az. 2 HKO 54/11).
Kommerziell genutzte Facebook-Seiten (sog. Fan-Pages) unterliegen der gleichen Impressumspflicht gemäß § 5 TMG wie jeder andere Onlineauftritt auch. Dabei muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und – bei juristischen Personen – der Rechtsform sowie dem Vertretungsberechtigten leicht erkennbar sein. Diese Pflichtangaben sind dabei optisch gut lesbar zu gestalten und müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Hierfür reicht es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass der Nutzer unter dem Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite zu der Website des Unternehmens und damit zu dem dort aufrufbaren Impressum gelangt. Dies ist ebenso unzureichend wie die Bezeichnung eines solchen Impressum-Links als „Nutzerinformationen“.
Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist darauf hin, dass das Landgericht Aschaffenburg ausdrücklich fordert, dass sich das Impressum auf ein bestimmtes Medium bezieht: „Es reicht danach nicht aus, wenn nur allgemein auf das Impressum der Internetseite verwiesen wird, da dieses Impressum nicht ausdrücklich die Verantwortlichkeit für den Facebook-Auftritts ausweist.“
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz ist es zu erwarten, dass aufgrund dieses Urteils in naher Zukunft vielfach entsprechende Abmahnungen gegenüber Unternehmen mit Facebook-Seiten ausgesprochen werden. Es wird Unternehmen daher dringend empfohlen, schnellstmöglich zu reagieren und auch auf Ihrer Facebook-Seite ein dem § 5 TMG genügendes Impressum einzustellen.
Da Facebook einerseits nur beschränkte Möglichkeiten für die Angabe eines eigenen Impressums eröffnet, andererseits aber nach der Rechtsprechung des BGH der Verbraucher in maximal zwei Schritten zu den nach § 5 TMG erforderlichen Informationen gelangen muss und auch an die Bezeichnung des Links strenge Anforderungen gestellt werden, sollte die konkrete Ausgestaltung des Impressums durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.
In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de
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