(Kiel) Es ist noch gar nicht so lange her, da wurden Zugaben, Werbegeschenke und Preisnachlässe grundsätzlich mit Skepsis betrachtet. Schließlich könnten die Verbraucher ja mit derartigen „Bestechungen“ zu sachfremden Kaufentscheidungen bewogen werden. Zugabeverordnung und Rabattgesetz sahen außerdem ein grundsätzliches Verbot von Zugaben und Rabatten vor.

Beide Rechtsmaterien wurden zwischenzeitlich aber aufgehoben. Deshalb werden Koppelungsangebote, Zugaben, Werbegeschenke und Preisnachlässe mittlerweile als zwar grundsätzlich zulässig angesehen. Dennoch gibt es Grenzen. Diese zeigt der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vize-Präsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, auf.

• Was ist ein Kopplungsangebot?

Ein Kopplungsangebot liegt vor, wenn unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtangebot zusammengefasst werden. Dies betrifft namentlich die sog. „Zugabe“, also die (völlig oder teilweise) unentgeltliche Gewährung einer Ware oder Dienstleistung für den Fall des Kaufes einer anderen Ware oder Dienstleistung. Das bloße Werbegeschenk stellt dagegen kein Kopplungsangebot dar. Seine Gewährung ist nämlich gerade nicht vom entgeltlichen Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängig. Auch Geldzuwendungen oder Geldgutscheine, die für den Fall des Erwerbs einer Ware oder Dienstleistung gewährt werden, sind keine Zugabe. Sie stellen vielmehr eine besondere Erscheinungsform des bloßen Preisnachlasses dar. Die Einräumung einer Gewinnchance im Rahmen von Preisausschreiben oder Gewinnspielen, die vom entgeltlichen Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden, stellen dagegen wiederum eine (besondere) Erscheinungsform der Zugabe dar.

Grundsätzlich sind derart verkaufsfördernde Kopplungsangebote (einschließlich Zugaben) zulässig. Insbesondere ist unerheblich, ob die gekoppelten Waren üblicherweise in denselben Betrieben oder Branchen vertrieben werden und ob sie funktionell zusammengehören. Unerheblich ist auch, ob einzelne Leistungen ganz oder teilweise ohne Berechnung abgegeben werden und ob es sich dabei um eine gering- oder höherwertige Ware oder Dienstleistung handelt. Ob ein Kaufmann seine Waren oder Dienstleistungen einzeln oder nur zusammen abgeben will und wie er die Kombination gestaltet, gehört nämlich zu seiner wettbewerblichen Entscheidungsfreiheit.

Grenzen eines Kopplungsangebots

Dennoch gibt es Grenzen. So ist ein Kopplungsangebot unzulässig, wenn der Verbraucher über das Angebot als solches getäuscht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Werbende über den Wert, den Gegenstand oder die Eigenschaft der Zugabe oder über die Voraussetzungen ihrer Gewährung unrichtige Angaben macht. Die Täuschung über den Wert einer Zugabe kann dabei auch konkludent erfolgen, etwa wenn ihr Geldwert zu hoch angesetzt wird oder wenn sie in der Werbung wertvoller dargestellt wird als sie tatsächlich ist.

Weiterhin kann ein Kopplungsangebot unzulässig sein, wenn die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht eingehalten werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, der Preis des anderen Teils des Kopplungsangebotes (Folgekosten) und die damit einhergehenden Gesamtbelastungen aber verschwiegen werden, in der Darstellung untergehen oder in den Hintergrund treten. Hierbei wird nämlich der unzutreffende Eindruck einer Preiswürdigkeit des Kopplungsangebotes erweckt, die tatsächlich gar nicht besteht. Deshalb ist der Werbende gehalten, gleichzeitig in klarer Zuordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird. Dies kann durch Sternchenhinweise geschehen, die der herausgestellten Preisangabe räumlich eindeutig zugeordnet sind. Allerdings darf im Sternchentext nicht das Gegenteil behauptet werden. Das ist etwa der Fall, wenn beispielsweise im Blickfang mit der Angabe „kostenlos*“ geworben und dann im Sternchentext selbst darauf verwiesen wird, dass doch (zum Teil) Kosten anfallen.

Außerdem kann ein Kopplungsangebot unzulässig sein, wenn eine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers vorliegt. Dies ist (bislang) dann der Fall (gewesen), wenn die Anlockwirkung des Kopplungsangebotes so stark ist, dass auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund drängt. Hierbei handelt es sich aber um absolute Ausnahmefälle. Deshalb kann sogar ein besonders ein „besonders krasses Missverhältnis zwischen dem gewährten Vorteil und der entgeltlichen Leistung“ für sich allein keine unsachliche und damit unzulässige Beeinflussung auslösen. Schließlich kann für den verständigen Verbraucher gerade der hohe Wert der Zugabe ein wichtiges und rationales Kriterium der Nachfrageentscheidung sein. Entsprechendes gilt, wenn die Zugabe aus einer auf den Markt nicht oder nur schwer zu erwerbenden Ware oder Dienstleistung besteht. Der Verbraucher muss in diesem Falle nämlich selbst abwägen, ob ihm die Zugabe es wert ist, die Hauptleistung zum geforderten Preis zu erwerben.

Heute wird (auch) hier ein liberaler Maßstab angelegt. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung wird fast nur noch in Fällen gesehen, in denen eine Machtposition zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird. Wendet sich die Werbung allerdings gezielt (ggf. mittels persönlicher Ansprache) an solche Personen, bei denen mangels geschäftlicher Erfahrung oder wegen ihres besonderen Zustandes eine kritische Distanz zur Werbung mit Zugaben nicht zu erwarten ist, kann dies wiederum eine unangemessene unsachliche Beeinflussung darstellen und somit zur Unzulässigkeit des Kopplungsangebotes führen. Dies ist insbesondere bei einer Werbung zu beachten, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche richtet.

Stets unlauter sind Kopplungsangebote, wenn sie zur gezielten Behinderung von Mitbewerber eingesetzt werden oder gar zu einer Gefährdung des Bestands des Wettbewerbs führen (sollen). Auch das wird aber die Seltenheit sein.

• Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke

Zu beachten ist außerdem, dass bei Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme „klar und eindeutig“ angegeben werden müssen. Dies bezieht sich auf die Berechtigung zur Inanspruchnahme, aber auch auf die Modalitäten der Inanspruchnahme selbst. Deshalb muss der Werbende angeben, welcher Personenkreis in den Genuss der Verkaufsförderungsmaßnahmen kommt oder von ihr ausgeschlossen sein soll. Außerdem muss angegeben werden, in welchem Zeitraum (Beginn und Ende) die Verkaufsförderungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Der Zeitraum muss nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar sein. Es müssen grundsätzlich der erste und der letzte Verkaufstag durch die Datumsangabe gekennzeichnet sein.

Daher reicht beispielsweise die Angabe „Nur 14 Tage gültig“ nicht aus. Ebenso wenig die Angabe „Winterschlussverkauf“. Weiterhin muss angegeben werden, in welcher Menge die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden kann. Nicht eindeutig ist die Angabe „Solange der Vorrat reicht“, sofern die Zugabe in geringerem Umfang als die Hauptsache vorgehalten wird. Bei Preisnachlässen muss die absolute oder relative Höhe des Nachlasses angegeben werden. Außerdem ist anzugeben auf welche Waren oder Warengruppen sich die Preisnachlässe beziehen. Nicht ausreichend ist daher etwa die Angabe „30 % auf alle unsere Polstermöbel-Beststeller“ oder „Ausgenommen ist Werbeware“.

Bei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins muss der Werbende angeben, welchen Einlösewert er hat, auf welche Waren– oder Dienstleistungseinkäufe und auf welchen Mindestverkaufswert er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss. Bei Zugaben ist anzugeben, vom Bezug welcher Ware oder Dienstleistung bei welchem Vertragspartner ihre Gewährung abhängig ist. Bei Geschenken ist anzugeben, unter welchen Bedingungen (Abholung, Bezahlung der Versandkosten, Abholort, etc.) sie in Anspruch genommen werden können. Bei Kopplungsangeboten muss auf die Kopplung selbst hingewiesen werden. Es ist daher unzulässig, mit einem günstigen Angebot zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es nur beim Bezug einer anderen Ware oder Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann. Diese Angaben müssen „klar und eindeutig“ angegeben werden.

Zwar sagt das Gesetz nichts darüber aus, wann diese Informationen spätestens erteilt sein müssen. Da aber eine informierte Entscheidung des Kunden ermöglicht werden soll, ist die Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde sie bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme der Vertragsförderungsmaßnahmen mit berücksichtigen kann. Wird daher der Kunde in der Werbung unmittelbar zu der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme aufgefordert, muss die Information ebenso unmittelbar zugänglich sein, also im gleichen Text. Beschränkt sich die Werbung dagegen auf eine bloße Ankündigung der Verkaufsförderungsmaßnahme (ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme) kommt es darauf an, welches Werbemedium verwendet wird und welches Informationsbedürfnis der Kunde hat. Deshalb kann es bei einem TV-Spot genügen, wenn die Informationen erst im Zusammenhang mit dem konkreten Angebot der Verkaufsförderungsmaßnahme (z. B. im Handel) oder durch einen Hinweis auf sofort und leicht zugängliche andere Informationsquellen (Homepage) erfolgt.

Sind nun die in Rede stehenden Koppelungsangebote, Zugaben, Werbegeschenke oder Preisnachlässe unzulässig, kann der Werbende auf Unterlassung, auf Beseitigung und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Er darf dann das Angebot als solches nicht mehr unterbreiten und bewerben. Sind die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht „klar und eindeutig“ angegeben, ist jedenfalls die entsprechende Werbung unzulässig. Also ist äußerste Vorsicht geboten. Deshalb sollte man solche Angebote zur Prüfung einem Experten überlassen, der über die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Dies wird im Ergebnis oftmals „billiger“ kommen, als wenn die Angebote als solche oder aber deren Bewerbung untersagt werden.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt
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