(Kiel) In einem soeben veröffentlichten Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine seitens der Bank erfolgte Kündigung eines Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund unwirksam ist.
In dem entschiedenen Fall, so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 11.06.2010 (Az.: 19 U 41/10), hatte die Bank den Vertrag mit ihrem Kunden „aus wichtigem Grund“ gekündigt, weil sie der Auffassung war, der Kunde habe sie bei Vertragsabschluss getäuscht.
Nach Auffassung des zuständigen 19. Zivilsenats lag jedoch der zur Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund, dass nämlich der Kunde und seine damalige Ehefrau als Darlehensnehmer unwahre Angaben über die für die Darlehensentscheidung wesentlichen Tatsachen bzw. unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung waren (Nr. 19.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), nicht vor. Trotz der Tatsache, dass die Schufa-Angaben keine entsprechenden Informationen enthielten, habe der Kunde diese auch nicht von sich aus ansprechen müssen. Der Kunde müsse auf die Unvollständigkeit der Auskunft nicht von sich aus aufmerksam machen, heißt es in dem Beschluss.
Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Bank durch die Kündigung des Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund ihre Vertragspflichten verletzt habe, so dass sie deshalb ihrem Kunden gegenüber sogar zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Rechtsanwalt Hünlein empfahl, in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dazu u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/ – innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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