(Kiel) Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens geäußert, welches an eine Insolvenzverwalterin gerichtet ist und auch dazu dienen soll, deren etwaige Haftung für Steuerschulden einer insolventen Gesellschaft zu prüfen.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb-, Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Münster vom 29.11.2011 zu seinem Beschluss vom 7. November 2011 (Az.: 11 V 2705/11 AO).

Im Streitfall hatte die Antragstellerin im Jahr 2007 veranlasst, dass Abbuchungen von Lohn- und Umsatzsteuern, die das Finanzamt vom Konto einer insolventen GmbH vorgenommen hatte, rückgängig gemacht wurden. Zum damaligen Zeitpunkt hatte das Insolvenzgericht der GmbH kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Allerdings konnte die Gesellschaft nur mit Zustimmung der damals zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellten Antragstellerin über ihr Vermögen verfügen. Das Finanzamt hatte die Antragstellerin im Juni 2011 aufgefordert, verschiedenste Auskünfte hierzu zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Es wollte so auch prüfen, ob die Antragstellerin für die Steuerausfälle in Haftung genommen werden kann, die infolge der von ihr als sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin veranlassten Rückbuchungen entstanden sind.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und bekam im summarischen Aussetzungsverfahren Recht, betont Dr. Gieseler.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Antragstellerin die erbetenen Auskünfte zunächst – d.h. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache selbst – nicht erteilen muss, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ersuchens bestünden. Dies gelte auch, soweit das Ersuchen dazu diene, die Voraussetzungen einer Haftung der Antragstellerin zu klären. Denn es sei zweifelhaft, ob eine solche Haftung in Betracht komme. Die Antragstellerin sei in ihrer Eigenschaft als sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin weder gesetzlicher Vertreter der GmbH noch Vermögensverwalterin im Sinne des § 34 AO gewesen. Ob sie als „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalterin Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO – und damit Haftungsschuldnerin – sein könne, sei zumindest fraglich. Denn dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO räume das Insolvenzgericht gerade keine eigene Verfügungsbefugnis ein. Er könne vielmehr nur darüber entscheiden, ob Verfügungen des Schuldners wirksam werden sollten oder nicht. Das Recht, eine Verfügung des Insolvenzschuldners durch Versagung einer Zustimmung zu unterbinden, sei nicht identisch mit dem Recht, selbst Verfügungen vornehmen zu können. Inwieweit ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter im Hinblick auf Lastschriften eine eigene Verfügungsbefugnis besitze und daher möglicherweise als Haftungsschuldner in Betracht komme, müsse abschließend im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Dr. Gieseler mahnte, die Entscheidung zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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