(Kiel) Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof (BFH) trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. In einem neuen Urteil hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ), nicht vereinbar sei.

Darauf verweist der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 11.08.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2010 – II R 60/08.

Während die steuerliche Erfassung des Grundvermögens im Rahmen der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer auf zeitnahen Werten beruht, sind die Besteuerungsgrundlagen für die Grundsteuer seit langem unverändert. Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der gesondert festgestellte Einheitswert. Die Einheitswerte sollen für den Grundbesitz alle sechs Jahre im Rahmen einer Hauptfeststellung allgemein festgestellt werden, dieser Sechsjahresabstand ist jedoch kraft Gesetzes ausgesetzt worden. Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt für die alten Bundesländer ist der 1.1.1964. Für die neuen Bundesländer sind die Wertverhältnisse auf den 1.1.1935 festgeschrieben. Damit stellt sich die Frage, ob die hieraus abgeleiteten Grundstückswerte noch immer als Grundlage der Besteuerung dienen können.

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass das FA bei der Ermittlung des Gebäudewerts zutreffend die Gebäudeklasse „Warenhäuser“ zugrunde gelegt hat und der angesetzte Gebäudewert jedenfalls nicht überhöht ist. Maßgebende Rechtsgrundlagen für diese Entscheidung sind die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens, die der BFH trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus dem lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) und darauf beruhender Wertverzerrungen ergeben, bislang als verfassungsgemäß beurteilt hat.

Daran will der BFH allerdings nur noch für Stichtage bis zum 1.1.2007 festhalten, betont Zingelmann ausdrücklich.

Er ist der Auffassung, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen – insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) – nicht vereinbar ist. Das System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag sei darauf angelegt, dass Hauptfeststellungen in bestimmten Abständen stattfinden. Die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt sei nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Es sei ferner auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) ausgeschlossen werde. Das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung führe schließlich zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, da verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem FA Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.

Die Entscheidung ist in erster Linie ein Signal an den Gesetzgeber, so Zingelmann. Ob dies jedoch zu einem Vorteil der Bürger führe, sei anzweifeln, da eine Neubewertung sicherlich zu einer höheren Belastung der Bürger führen werde.

Zingelmann empfahl, die weitere Entwicklung zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Frank Zingelmann
Zingelmann Steuerberatungsges. mbH
Steuerberater, außerdem tätig als Fachberater für Rating (DStV e. V.)
Habichthorst 42
22459 Hamburg
Telefon: 040/5518051
Fax: 040/5554419
Email: info@zingelmann-stb.de
www.zingelmann-stb.de