(Kiel) In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg mit der Preisgestaltung der N-ERGIE AG als Lieferantin von Erdgas befasst. Die Klage eines „Gasrebellen“, der sich darauf beruft, die Preiserhöhungen des Versorgungsunternehmens in den Jahren 2004 bis 2007 seien unbillig, war im Ergebnis nicht erfolgreich.


Darauf verweist der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel uner Hinweis auf das am 09.08.2010 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 3. August 2010 – 1 U 2437/08.


Mit seinem Endurteil vom 3. August 2010 hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg die Berufung eines Gaskunden gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit gegen die N-ERGIE AG hatte der Bezieher von Erdgas geltend gemacht, die Tarifgestaltung der Beklagten und deren Preisänderungen in den Jahren 2004 bis 2007 seien unbillig. Deshalb verlangte er einen Teil seiner seither gezahlten Entgelte zurück. Diesem Antrag ist das Gericht nicht nachgekommen. Der Kläger muss nun auch noch die Kosten des Verfahrens tragen, so Gieselern.



In Übereinstimmung mit dem Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Senat die Preisgestaltung der N-ERGIE AG in dem fraglichen Zeitraum überprüft und festgestellt, dass diese nicht zu beanstanden ist. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden entspreche dem Grundsatz der Billigkeit, wenn und soweit der Anstieg nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werde. Dies sei hier der Fall: Die Erhöhung der Gaspreise 2004, 2005 und 2006 und die Preissenkung 2007 seien allein auf die Entwicklung der Bezugspreise zurückzuführen. Die Beweisaufnahme habe weiterhin ergeben, dass es der N-ERGIE AG auch nicht möglich gewesen sei, diese Kostensteigerungen durch Kostensenkungen in anderen Bereichen auszugleichen.



Auch hat das Oberlandesgericht entschieden, dass es unerheblich ist, ob der Energieversorger mit seinen Gewinnen andere Teile des Konzerns quersubventioniert. Insbesondere der Ausgleich von Verlusten der städtischen Verkehrsbetriebe durch Gewinne des Energieversorgers betreffe die Gewinnverwendung durch die Gesellschaft und sei deshalb nicht durch das Gericht zu überprüfen. Für die Billigkeit der Preiserhöhungen komme es nämlich allein darauf an, ob sie durch entsprechende Kostensteigerungen gerechtfertigt sind. Nachdem die Gewinne des Energieversorgers aus dem Gasabsatz nicht gestiegen seien, bestehe kein Anspruch auf Überprüfung des Verhaltens der Gesellschaft, soweit es die Quersubventionierung angeht.



Dass der Kläger sich mit der N-ERGIE auf einen Spezialtarif geeinigt hatte, änderte an dieser Sachlage nichts. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass grundsätzlich Preisanpassungsklauseln nach dem Vorbild der für Grundversorgungskunden geltenden gesetzlichen Regelung auch in Sonderkundenverträgen zulässig sind. Dem Versorgungsunternehmer solle nach dem Willen des Verordnungsgebers die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Gasbezieher einen Sonderkundenvertrag mit einem Spezialtarif abgeschlossen hat, oder ob es sich um einen Grundversorgungskunden handele.


Gieseler mahnte, dies zu beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – http://www.mittelstands-anwaelte.de/


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Dr. Norbert Gieseler
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