(Kiel) Wirbt ein Unternehmen damit, dass es besonders „autorisiert“ ist, so ist dies bereits dann wettbewerbswidrig, wenn aus der Werbung nicht hervorgeht, vom wem diese Autorisierung stammt.
Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der DASV – Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. unter Hinweis auf das am 29. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Brandenburgischen OLG vom 13.07.2010 (Az. 6 U 58/09).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer, der von Verbrauchern Altgold ankauft, in Zeitungsanzeigen damit geworben, er sei eine „autorisierte Goldverwertungs-Agentur“. Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Anbieter berief sich diesbezüglich darauf, dass er aufgrund eines Agentur-Vertrages den Ankauf von Edelmetallen im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens durchführt und damit von diesem Dritten entsprechend autorisiert sei.
Nach Ansicht der Richter wird der Hinweis auf eine Autorisierung von der angesprochenen Zielgruppe regelmäßig dahingehend verstanden, dass der Werbende gewisse Standards insbesondere in Bezug auf Qualität und Ausbildung einhält und die Beachtung dieser Standards durch die autorisierende Stelle auch kontrolliert wird. In diesem Fall muss für die Verbraucher aber auch deutlich sein, wer diese autorisierende Stelle ist.
Dies ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Zimmer Goertz auch sachgerecht: „Erst wenn der Kunde weiß, von wem eine beworbene Autorisierung erteilt wurde, kann er beurteilen, ob es sich dabei, wie zum Beispiel bei einer vom Kfz-Hersteller autorisierten Vertragswerkstatt, tatsächlich um ein Gütesiegel handelt und bessere Qualitätsstandards gewährleistet.“
Aus diesem Grunde sahen die Richter in dem entschiedenen Fall eine wettbewerbswidrige Irreführung schon dadurch gegeben, dass in der Werbung nicht zweifelsfrei erkennbar war, von wem die Goldverwertungs-Agentur ihre Autorisierung ableitete.
Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Werbemaßnahmen immer dann besondere Sorgfalt geboten ist, wenn mit Empfehlungen, Auszeichnungen oder Testurteilen geworben wird: „Wann immer durch Verweis auf derartige Qualitätsmerkmale das Vertrauen des Kunden erlangt werden soll, müssen dem Kunden genug Informationen an die Hand gegeben werden, damit er deren Bedeutung und Wert für sich einschätzen kann.“
Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich bei solcher Werbung schon im Vorfeld eine enge Zusammenarbeit mit einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt. Diesbezüglich verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de.
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