(Kiel) Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 30. März 2000 hat der Gesetzgeber zur Beschleunigung von Entgeltzahlungen geregelt, dass der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung des Gläubigers in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung entsprechende Zahlung leistet.
Diese im Interesse der Gläubiger von Entgeltforderungen stehende Regelung, so der Saarbrückener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Arnd Lackner, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Gesetzgeber nunmehr über die Verschärfung von Datenschutzvorschriften auf den Kopf gestellt und die Beitreibung von Forderungen erheblich erschwert.
Bereits am 1. April 2010 ist die sogenannte Scoring-Novelle des Bundesdatenschutzgesetztes in Kraft getreten, die gravierende Eingriffe bei der Übermittlung von Kundendaten zwecks Beitreibung von Forderungen beinhaltet. Die gesetzliche Neuregelung betrifft alle Unternehmer, die zur Beitreibung ihrer offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Inkassodienstleister oder auch Kreditversicherungen nutzen. Soweit zur Übertragung des Inkasso an externe Dienstleister zwingend die Übermittlung der Kundendaten des jeweiligen Schuldners erforderlich ist, dürfen solche Kundendaten seit dem 1. April 2010 nur noch nach den neuen gesetzlichen Regelungen erfolgen. Verstöße gegen die neuen Datenschutzvorschriften werden vom Gesetz mit Strafen belegt und können erhebliche Schadensersatzforderungen der betroffenen Schuldner zur Folge haben, betont Lackner.
Die neuen Vorschriften in § 28a BDSG betreffen alle Forderungen, die bei Übertragung des Inkasso an einen Dritten noch nicht rechtskräftig festgestellt, also noch nicht tituliert sind.
Der Privatschuldner solcher Forderungen muss vor der Datenübermittlung an den Inkassodienstleister vom Gläubiger mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Die Datenübermittlung an den externen Dienstleister darf zudem frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen. Der Schuldner muss zudem vom Gläubiger rechtzeitig, jedoch nicht vor der ersten Mahnung, auf die bevorstehende Übermittlung seiner Daten hingewiesen worden sein. Bestreitet ein Schuldner die beizutreibende Forderung, darf überhaupt keine (!) Datenübermittlung erfolgen, sodass die außergerichtliche Beitreibung von Forderungen nahezu unmöglich wird.
Allen betroffenen Unternehmern ist daher zukünftig ein entschiedenes Inkassomanagement zu empfehlen, betont Lackner, dass die gerichtliche Beitreibung fälliger Forderungen gegenüber säumigen Privatschuldnern je nach Einzelfall nicht auf die lange Bank geschoben werden sollte, um dem Paragraphendschungel des Datenschutzes zu entgehen. Da für die gerichtliche Betreibung von Forderungen über 5.000,00 € jedoch die Landgerichte zuständig sind und damit Anwaltszwang besteht, dürfen auch die Daten dieser Schuldner nur dann zur gerichtlichen Betreibung an einen Anwalt übermittelt werden, wenn die Forderung ansonsten vom Schuldner unbestritten ist. Die Frage, wie bestrittene Forderungen über 5.000,00 € ohne Anwalt gerichtlich beigetrieben werden sollen, wird vom Gesetzgeber leider – wie so oft – übersehen, so dass die gesetzliche Neuregelung völlig an der Praxis vorbeigeht.
Rechtsanwalt Lackner empfahl, in allen derartigen Fällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf die in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – organisierten Rechtsanwälte/ -innen verwies.
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Arndt Lackner
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