(Kiel) Bei Berufsverbänden und anderen Vereinen nehmen die Prüfungen der Mitgliedsbeiträge durch die Finanzämter in den letzten Monaten erheblich zu. Dabei prüft das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge von Vereinen dahingehend, ob diese als echte oder als unechte Mitgliedsbeiträge zu betrachten sind.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Werner G. Elb, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dessen Kanzlei auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisiert ist.


Echte Mitgliedsbeiträge sind solche, die das Mitglied für seine Mitgliedschaft zahlt, damit der Verein seine Arbeit und seinen Vereinszweck erfüllen kann, ohne dass das jeweilige Mitglied daraus einen direkten Vorteil hat. Unechte Mitgliedsbeiträge sind dagegen solche, die ein verdecktes Entgelt für eine konkrete Leistung an das betreffende Mitglied sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Mitgliedsbeitrag kostenlose oder vergünstigte Fortbildungsmöglichkeiten eröffnet. So etwas wäre ein konkreter Vorteil für das Mitglied, das ihn selbst betrifft.


Bei der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht werden im wesentlichen nicht gemeinnützige Vereine betroffen. Gemeinnützige Vereine sind nämlich von der  Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht befreit. Bei nicht gemeinnützigen Vereinen ist zwar der Mitgliedsbeitrag gemäß § 8 Abs. 5 KStG nicht zu dem Gewinn hinzuzurechnen. Dies gilt aber eben nur für den so genannten echten Mitgliedsbeitrag. Stellt das Finanzamt fest, dass die Mitgliedsbeiträge doch für konkrete Vorteile von Mitgliedern gezahlt werden, würden diese als unechte Mitgliedsbeiträge gelten und daher Einnahmen sein, die körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind, betont Elb.


Auch bei einem gemeinnützigen Verein kann es zu einer Steuerpflicht für die Mitgliedsbeiträge kommen, wenn dieser einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und der Freigrenze für gemeinnützige Vereine eines Vereins einschließlich Umsatz¬steuer in Höhe  von € 35.000,00 (§ 64 Abs.3 AO) überschritten wird. Wenn ein solcher gemeinnütziger Verein Vorteile für seine Mitglieder für diesen geschäftlichen Gewerbebetrieb einräumt und dadurch die Freigrenze überschritten wird, können auch unechte Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Vereins körperschaftssteuerpflichtig werden.


Für Berufsverbände gelten dabei noch weitere Besonderheiten. Diese sind zwar nicht gemeinnützig. Sie sind aber gesondert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschaftssteuer befreit. Dies gilt allerdings nicht, soweit Einnahmen von Berufsverbänden einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen. Hat der Berufsverband einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist auch zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden. Bei regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen, die als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten, könnten z.B. für Mitglieder günstigere Fortbildungsmaßnahmen zu einer Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht des Vereins führen, wenn das vergünstigte Entgelt für die Fortbildung   nicht zumindest deren Kosten deckt.


Bei der Umsatzsteuer ist es zunächst egal, ob es sich um Berufsverbände, andere nicht gemeinnützigen Vereinen oder gemeinnützigen Vereinen handelt. Umsatzsteuerpflichtig sind alle diese Vereine. Zu prüfen ist aber, ob ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Wird die Vereinigung zur Erfüllung der Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder zu dem dazu dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszweck tätig und sind die erhobenen Mitgliedsbeiträge ausschließlich für die Erfüllung dieser Aufgabe gedacht, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Hier liegt auch umsatzsteuerrechtlich ein echter Mitgliedsbeitrag vor. Hierfür besteht keine Mehrwertsteuerpflicht.


Wenn der Mitgliedsbeitrag aber als ein Austausch für Leistungen des Vereins gesehen wird, die dem einzelnen Mitglied selbst direkte Vorteile bringen, wird ein echter Mitgliedsbetrag verneint. Hier liegt also ein unechter Mitgliedsbeitrag vor, der der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist (wenn kein andere Ausnahmentatbestand vorliegt) .


Soweit daher der Verein kein von der Umsatzsteuer befreiter Kleinunternehmer  im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG ist, müsste er dann auf die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise  Mehrwertsteuer zahlen. Oder noch schlimmer: Durch die Hinzuziehung der Mitgliedsbeiträge zu den umsatzsteuerpflichtigen Bruttoeinnahmen wird die Freigrenze für die Kleinunternehmerschaft in Höhe von € 17.500,00 überschritten. Der Verein ist daher kein Kleinunternehmer mehr und wird zukünftig zur Mehrwertsteuer herangezogen.


Früher wurde hier bei Vereinen die Problematik, ob es sich um echte Mitgliedsbeiträge handelt, oft nicht ausgiebig geprüft. Im Rahmen der leeren Kassen des Staates versuchen aber  die Finanzämter offenbar verstärkt, die hier noch offen liegende Steuerreserven bei Vereinen zu realisieren. Da hier ggf. mehrere Jahre rückwirkend die Mehrwertsteuer nach erhoben werden kann, kann dies schnell zu einer erheblichen Belastung für Vereine im Rahmen einer Steuerprüfung führen.


Von daher ist es für Vereine aller Art notwendig, ihre Erhebung von Mitgliedsbeiträgen dahin gehend zu überprüfen, ob hier nicht doch  dem einzelnen Mitglied Vorteile eingeräumt werden und so die Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge aufgehoben wird.

Elb empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:


Werner G. Elb
Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer
Eschenheimer Anlage 1
60316 Frankfurt/M.
Telefon: 069 / 480 03 82 – 0
Telefax: 069 / 480 03 82 – 20
E-Mail:  Rechtsanwalt-Elb@Kanzlei-Elb.de oder Buchpruefer-Elb@Kanzlei-Elb.de
Homepage: http://www.Kanzlei-Elb.de