(Kiel) Wer als Unternehmer gegenüber Kunden eine für sich nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung falsch darstellt oder sogar eine gefestigte Rechtsprechung leugnet, um den Kunden von der Geltendmachung von Ansprüchen abzuhalten, handelt wettbewerbswidrig.
Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die Mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) unter Hinweis auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-11 O 126/10).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher, bei dem beklagten Unternehmen einen Flug innerhalb der EU gebucht, der mehr als 3 Stunden Verspätung hatte. Im Zusammenhang mit der Forderung einer diesbezüglichen Ausgleichszahlung verwies die Beklagte trotz Bestehens einer entsprechenden, zu Lasten der Beklagten ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf eine „bestehende Rechtsunsicherheit“ und einen „Widerspruch zu höherrangigem Recht“.
Nach Ansicht der Richter war damit die Grenze zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung allerdings noch nicht überschritten. „Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, ein bestehendes höchstrichterliches Urteil für falsch zu halten und sich vom Kunden verklagen zu lassen, um eine Änderung dieser Rechtsprechung in einem gerichtlichen Verfahren zu erreichen“ erläutert Rechtsanwalt Zimmer-Goertz. Die Entscheidung, ob das Rechtsverständnis des Unternehmers richtig ist, obliegt letztlich dem zuständigen Gericht.
Eine rechtswidrige Irreführung der Verbraucher liegt aber dann vor, wenn der Unternehmer ein für ihn nachteiliges Urteil beispielsweise falsch oder so unvollständig zitiert, dass der Kunde glaubt, seine Ansprüche hätten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Unzulässig ist es ferner, eine gefestigte Rechtsprechung zugunsten des Verbrauchers durch falsche Behauptungen zu negieren. In diesen Fällen kann sich der Unternehmer nicht mehr auf eine zulässige Rechtsverteidigung berufen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz Unternehmen, auch bei der außergerichtlicher Korrespondenz mit Kunden im Rahmen der Bearbeitung von Kundenbeschwerden mit einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten und beispielsweise Musterschrieben im Vorfeld prüfen zu lassen.
„Auf diese Weise kann eine optimale Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche erfolgen, ohne dass die wettbewerbsrechtlichen Grenzen überschritten werden“ betont Rechtsanwalt Zimmer-Goertz und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de
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