(Kiel) Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 16.04.2010, 14 K 116/06G, wird ein Fußballnationalspieler, der an Promotionmaßnahmen des DFB teilnimmt, insoweit gewerblich tätig und muß für die dadurch erzielten Einkünfte Gewerbesteuer zahlen.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Geklagt hatte ein Fußballprofi, der bei einem Bundesligaverein unter Vertrag war. Sein Arbeitsvertrag räumte ihm gegenüber dem Verein einen Anspruch ein, ihn bei einer entsprechenden Berufung für Länderspiele und Auswahlspiele des DFB abzustellen. Zur Abstellung war der Verein als Mitglied der DFL und des DFB verpflichtet.
Im Jahre 2002 nahm der Kläger als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft im Zusammenhang mit der WM 2002 an Promotionmaßnahmen des DFB teil. Die Teilnahme wurde ihm vom DFB entsprechend vergütet, das Finanzamt berücksichtigte die Beträge als Gewerbeertrag und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermeßbescheid für das Jahr 2002.
Der Kläger sah die Vergütung dagegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an und somit als nicht gewerbesteuerpflichtig. Er war der Ansicht, daß sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereines nachzukommen.
Seine Tätigkeit für den DFB habe er daher nicht selbständig ausgeübt und somit auch nicht gewerblich. Zudem habe er sich die Teilnahme an den Promotionmaßnahmen nicht entziehen können, weil eine Weigerung den Verzicht auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft bedeutet hätte.
Das Finanzgericht wies seine Klage ab, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zu, so Engelhardt.
Nach Auffassung des Finanzgerichtes hat das Finanzamt die Promotion des Klägers für den DFB zu Recht als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet und die in diesem Zusammenhang erzielten Einkünfte als Gewerbeertrag zugrundegelegt.
Auch ein Berufssportler übt eine Werbetätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebes aus, wenn er insoweit selbständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und sich die Werbetätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Als Arbeitnehmer wird der Berufssportler tätig, wenn er auf Grundlage seines Arbeits-vertrages für seinen Verein oder dessen Sponsor wirbt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde der Kläger mit seiner Teilnahme an den hier in Rede stehenden Werbeaktivitäten für den DFB im Rahmen eines von ihm ausgeübten Gewerbebetriebes tätig.
Der Kläger hatte sich gegenüber dem DFB ausdrücklich bereiterklärt, an dessen Veranstaltungen teilzunehmen und war dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Dazu war er entgegen seiner Ansicht weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie etwa des Grundlagenvertrages zwischen der DFL und dem DFB verpflichtet gewesen.
Zudem hatte der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Promotion-veranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, die freie Willensentscheidung des Klägers nicht überlagert. Zwar ist die Weigerung eines Spielers, eine derartige Erklärung zu unterschreiben mit hohen immateriellen sowie materiellen Einbußen verbunden, insbesondere entgeht dem Spieler die Möglichkeit durch eine Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft Prestige zu erlangen und seinen Marktwert zu steigern. Allerdings steht es jedem Spieler trotz dieser Umstände frei unter Inkaufnahme dieser Nachteile die vom DFB geforderte Einverständniserklärung nicht abzugeben.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilt, so Engelhard.
Er empfahl, die Urteil und die weitere Entwicklung zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
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