(Kiel) Mit Urteil vom 15.6.2010 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung der Deutschen Bank AG gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, in dem festgestellt wurde, dass die auf der Hauptversammlung am 29.5.2008 gefassten Beschlüsse nichtig sind.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 15.6.2010, Az.: 5 U 144/09.
Geklagt hatten mehrere Aktionäre der beklagten Deutschen Bank. Wie schon das Landgericht sieht auch der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Einladung zur Hauptversammlung 2008 als fehlerhaft an, was zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führe. Die Einladung sei fehlerhaft, weil sie die Teilnahmebedingungen falsch angebe. Die Formulierung in der Einladung „Aktionäre … können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten … ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden.“ könne dahin missverstanden werden, dass sich im Falle einer Bevollmächtigung nicht nur die Aktionäre selbst, sondern auch die Bevollmächtigten innerhalb der bis zum 26.5.2008 bestimmten Frist anmelden müssten.
Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zur Frage, welche Folgen der beschriebene Einladungsfehler hat, ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden.
Gieseler mahnte, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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