(Kiel) Im Prozess um Heinos Tournee-Absage im Jahr 2007 hat sein Konzertveranstalter, die Fa. Kult Musik GmbH aus Hamburg, deren Mitgesellschafter der Schlagersänger ist, auch das Berufungsverfahren gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG verloren, bei der eine Tournee-Ausfallversicherung abgeschlossen worden war und die vom Veranstalter auf Zahlung von insgesamt knapp 3,5 Mio. Euro in Anspruch genommen war.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Fa. Kult Musik mit Beschluss vom 01. Juni 2010 (Az.: 9 U 2/10) als unbegründet zurück, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.11.2009. Ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben.
Der Sänger hatte seine für 2007 geplante Tournee kurzfristig wegen Krankheit absagen und sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Für diesen Fall hatte die Kult Musik GmbH als Veranstalter eine Tournee-Ausfallversicherung bei der Gothaer Versicherung abgeschlossen. Die Versicherung sollte eintreten, wenn Heino so gravierend erkrankte, dass die Tournee nicht stattfinden könnte. Allerdings verweigerte die Versicherung die Zahlung mit der Begründung, der Sänger habe bei Vertragsabschluss falsche und unvollständige Angaben gemacht. Insbesondere habe er in der im Juli 2007 abgegebenen Gesundheitserklärung Tinnitus als Vorerkrankung sowie die Einnahme eines bestimmten Medikaments nicht angegeben. Sein Konzertveranstalter behauptete demgegenüber, dass die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, erst rund zwei Monate nach Abschluss der Versicherung erstmals aufgetreten seien. Falsche Angaben seien nicht gemacht worden, zumal die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers abzielten, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung aber gegeben gewesen sei.
Der 9. Zivilsenat hat in seinem gestrigen Beschluss Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung verneint, dass dieser von der Versicherungsgesellschaft wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an nichtig sei, so betont Klarmann.
Heino habe die Versicherung in der Gesundheitserklärung über Vorerkrankungen und über die regelmäßige Einnahme eines bestimmten Medikaments getäuscht. Der Konzertveranstalter als Versicherungsnehmer müsse sich diese Angaben wie eigene zurechnen lassen. Das Landgericht, das u. a. den Sänger und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen hatte, sei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass Heino an mehreren Krankheiten und Beschwerden litt, nach denen in dem Vordruck zur Gesundheitserklärung ausdrücklich gefragt war – u. a. Ohrgeräusche – und auch die regelmäßige Einnahme eines Medikaments verschwiegen habe. Diese Feststellungen des Landgerichts hat der zuständige Senat als für ihn bindend zugrunde gelegt, weil der Konzertveranstalter mit seiner Berufung keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses aufgezeigt habe. Die erste Instanz habe die erhobenen Beweise umfassend und überzeugend gewürdigt; insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich zur Frage des vorbestehenden Tinnitus wesentlich auf die Aussage der Hausärztin gestützt habe, die den Sänger seit Jahren behandelt habe. Heino sei verpflichtet gewesen, in der Gesundheitserklärung alle bestehenden Erkrankungen sowie eingenommene Medikamente anzugeben, nicht nur solche, die nach seiner Einschätzung seine „Veranstaltungsfähigkeit“ beeinträchtigten. Diese Bewertung habe er der Versicherung zu überlassen. Der Senat geht mit dem Landgericht auch davon aus, dass die Versicherung den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht oder nur zu anderen Konditionen abgeschlossen hätte. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Sänger um seine Erkrankungen wusste und die Wirkung seiner Falschangaben jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, so dass er auch arglistig gehandelt habe – ohne dass damit ein moralisches Unwerturteil verbunden sei.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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