(Kiel) Werden auf einer Internetseite Inhalte Dritter im Rahmen von RSS-Feeds eingebunden, so haftet der Betreiber dieser Seite auf Unterlassung, wenn diese Inhalte rechtswidrig sind.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 27.04.2010 (Az. 27 O 190/10).


In dem entschiedenen Fall hatte ein Websitebetreiber Inhalte der Online-Ausgabe einer Zeitung auf seiner Internetseite über einen RSS-Feed eingebunden, so dass dort insbesondere die Schlagzeile, ein kurzer Textanriss sowie ein Link zu dem Artikel auf der Website der Zeitung dargestellt waren. Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Websitebetreiber berief sich diesbezüglich darauf, dass ihm die Form der Meldung von der Zeitung vorgegeben und der Beitrag auch deutlich mit einem Herkunftshinweis versehen war.


Nach Ansicht der Berliner Richter haftet der Website-Betreiber aber dennoch auf Unterlassung für rechtswidrige Meldungen, die er über den RSS-Channel der Zeitung auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Danach hat sich der Betreiber mit Einstellen des über den RSS-Feed bezogenen Betrags auf seiner Internetseite diesen Beitrag zu Eigen gemacht.


Damit ist die rechtliche Situation beim Einbinden von RSS-Feeds nicht vergleichbar mit dem Betrieb eines Online-Diskussions-Forums, bei dem der Betreiber lediglich Dritten eine Plattform zur Veröffentlichung von Beiträgen bietet und regelmäßig nicht verpflichtet ist, jeden Beitrag vorab zu prüfen. Den entscheidenden Unterschied sahen die Richter in dem Umstand, dass der Website-Betreiber als „Herr des Angebots“ die Veröffentlichung des über den RSS-Feed bezogenen Beitrags auf seiner eigenen Internetseite selbst veranlasst hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei dem fraglichen Beitrag deutlich wurde, dass er von einem Dritten erstellt wurde.


Rechtsanwalt Zimmer Goertz weist insbesondere darauf hin, dass das Gericht dabei ausdrücklich auf einen auf der Website vorhandenen Haftungsausschluss Bezug genommen hat. „Ein solcher Haftungsausschluss, wie ihn viele Websitebetreiber auf ihrer Seite verwenden, reichte in dem entschiedenen Fall nicht aus, um sich von den fremden Inhalten ausreichend zu distanzieren.“


Nach Ansicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz unterstreicht dieses Urteil die aktuelle Tendenz in der Rechtsprechung, die Grenzen der Haftung im Online-Bereich sehr weit zu ziehen: „Sollte sich die Rechtsansicht des LG Berlin durchsetzen, dann müsste jeder Website-Betreiber jeden einzelnen über einen RSS-Feed bezogenen Beitrag vor der Veröffentlichung auf den eigenen Internetseiten überprüfen, selbst wenn dieser von einer renommierten Quelle stammt.“


Als Alternative zur Überprüfung im Einzelfall sieht Rechtsanwalt Zimmer-Goertz die Möglichkeit, die Website so zu gestalten, dass eine hinreichende Distanzierung von Inhalten Dritter gegeben ist. Angesichts der strengen Anforderungen der Gerichte an eine solche Distanzierung, ist diesbezüglich aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung empfehlenswert.


Bei hierzu aufkommenden Rechtsfragen verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de.


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Mathias Zimmer-Goertz
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