(Kiel) Betreibt ein Rundfunkteilnehmer in den ausschließlich privat genutzten Räumen seines Einfamilienhauses angemeldete Rundfunkempfangsgeräte und zusätzlich in seinem beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner (Personalcomputer), so ist dieser Rechner von Rundfunkgebühren befreit.
Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem am 12.04.1010 veröffentlichten Beschluss vom 30.03. 2010 – Az.10 A 2910/09, entschieden.
Geklagt hatte der Bewohner eines Einfamilienhauses, der für die privat genutzten Empfangsgeräte, die sich in den oberen beiden Etagen des Hauses befinden, Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt. Im Keller des Hauses ist ein Arbeitszimmer eingerichtet, das der Kläger für seine Arbeit als selbständiger Informatiker nutzt. Im Arbeitszimmer befindet sich kein „klassisches“ Rundfunk-oder Fernsehgerät, jedoch Rechner, die an das Internet angeschlossen sind.
Mit Bescheid vom März 2008 zog der Hessische Rundfunk den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 € für die Zeit von August bis Oktober 2007 heran. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage, zu deren Begründung er u. a. geltend machte, die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstoße nicht nur in 2 mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, sondern auch gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich. so Klarmann.
Mit Urteil vom 8. September 2009 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die Heranziehung zu Rundfunkgebühren verstoße gegen den Staatsvertrag und sei deshalb rechtswidrig. Dagegen legte der Hessische Rundfunk Berufung ein und trug zur Begründung vor, eine nur am Wortlaut orientierte Anwendung des Staatsvertrages verkenne, dass sich eine Privilegierung von internetfähigen PCs nur auf den nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Bereich eines Wohngrundstücks beschränken solle. Deshalb seien internetfähige PCs nur dann von Rundfunkgebühren befreit, wenn bereits in dem nicht ausschließlich privaten Bereich eines Grundstücks andere, schon angemeldete Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten würden. Dies gelte unabhängig davon, ob sich im ausschließlich privat genutzten Bereich eines Grundstücks ebenfalls Geräte befänden. Die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs sei nämlich nicht auf die gesamte Fläche eines Grundstücks oder zusammenhängender Grundstücke bezogen.
Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Da die PCs des Klägers gewerblich und somit nicht ausschließlich privat genutzt würden und auf ein und demselben Grundstück andere Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten würden, nämlich die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte des Klägers, die sich im privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden, greife die Regelung des Staatsvertrages über gebührenbefreite Geräte für die PCs hier ein. Unabhängig davon, ob ein internetfähiger PC überhaupt ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist, was der Senat ausdrücklich nicht entschieden hat, sei der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des Staatsvertrages über Zweitgeräte bzw. über gebührenbefreite Geräte eindeutig. Danach setze die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs nur voraus, dass bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken vorhanden ist. Dies sei – anders als bei „klassischen“ Rundfunkempfangsgeräten, die als Zweitgeräte in Arbeitszimmern bereit gehalten würden und für die Gebühren zu zahlen seien – auch sachlich gerechtfertigt, da bei internetfähigen PCs die Fähigkeit zum Rundfunkempfang nur eine von vielen Eigenschaften dieser Geräte sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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