(Kiel) Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Entfallen bei einer Kreuzfahrt von acht
vorgesehenen Anlaufhäfen drei ist eine Minderungsquote von 25 Prozent angemessen.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 29.03.1010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 14.1.2010, AZ 281 C 31292/09.
Ein Ehepaar buchte für Anfang März 2009 eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Über Durban in Südafrika sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete 5271 Euro. Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert würde. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit dem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik.
Die Reisenden wollten dafür eine fünfzigprozentige Minderung des Reisepreises vom Reiseveranstalter. Dieser wollte nicht zahlen, schließlich sei die Änderung nicht wesentlich und auf Grund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen. Routenänderungen seien nach den Geschäftsbedingungen auch zulässig.
Die zuständige Richterin beim AG München gab den Eheleuten hingegen teilweise Recht, so Klarmann.
Die Routenänderung stelle einen Mangel dar, da eine wesentliche Änderung an dem Reiseverlauf vorgenommen worden sei. Von den vorgesehenen acht Häfen seien drei
entfallen. Der Ersatzhafen habe eine wesentlich kürzere Anlaufzeit gehabt. Diese Änderung sei von den Klägern auch nicht deswegen hinzunehmen, weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nämlich nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar sei die Gefahr durch Piratenangriffe aber bereits bekannt gewesen.
Verkaufe ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bereits bestehendem Sicherheitsrisiko, müsse sie das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (z.B. durch bewaffnete Patrouillenboote) oder es hinnehmen, dass die Reisenden Minderungsrechte wahrnehmen.
Als Minderungsquote seien allerdings nur 25 Prozent angemessen. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren, da die meisten Reisetage sowieso auf See stattfänden. Auch die Verpflegung und die Unterbringung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen.
Andererseits seien gerade Häfen die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst beschreibe die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten, auf welcher man Afrika erkunde, auf die alten Ägypter treffe und traumhafte Inselparadiese erlebe. Durch die Routenänderung reduziere sich das Treffen mit den alten Ägyptern von zwei elfstündigen Aufenthalten auf einen fünfstündigen Aufenthalt. Durch den Wegfall von Sansibar entfalle ein Land ganz. Zwar seien rein rechnerisch nur 28 Stunden der Reisezeit entfallen, aber auch gerade die Stunden, welche das Wesen der Transatlantikkreuzfahrt als Entdeckungsreise bestimmen. In der Gesamtschau sei daher eine Minderung um 25 Prozent angemessen, wobei dafür der Gesamtreisepreis maßgebend sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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