(Kiel) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass die bloße Zahlung auf eine Forderung als solche nicht immer ein entsprechendes Anerkenntnis darstellt und deswegen der Gläubiger keineswegs eine Hemmung der Verjährung für sich reklamieren kann, vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 13.01.2010 (Az.: 1 U 174/09), mit der ein zuvor ergangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2009 aufgehoben wurde.
In der nunmehrigen Entscheidung hat der 1. Zivilsenat festgestellt, dass aus den gesamten Umständen des Falles eben nicht zweifelsfrei erkennbar war, dass die Forderung anerkannt worden ist, was zu Lasten des Gläubigers geht. Rechtsirrig habe das Landgericht zuvor allein darauf abgestellt, dass jedenfalls Zahlungen geleistet worden seien und in Verkennung auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und anderer Oberlandesgerichte dafür gehalten, dass jedenfalls in einer Ratenzahlung auf eine Forderung stets ein Anerkenntnis liegen soll. Nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kann sich die Situation aber auch anders darstellen, zumal die Parteien vorliegend gerade darum stritten, ob nur ein Teil der Forderung geschuldet ist. Die verbleibenden Zweifel – so das OLG – gehen zu Lasten des Gläubigers, der sich auf die Hemmung der Verjährung beruft. Er muss zweifelsfrei dartun, dass ein Anerkenntnis mit der vorangegangene Ratenzahlung verbunden war.
Einmal mehr zeigt diese Entscheidung, so betont Rechtsanwalt Hünlein, dass im Hinblick auf die komplizierten Regelungen der Hemmung bzw. der Verjährung Vorsicht geboten ist und sich eine rechtzeitige Titulierung der Forderungen empfiehlt. Die rechtzeitige Einleitung eines Mahn- bzw. Klageverfahrens stellt den Gläubiger einer Forderung auf die sichere Seite, eine etwaige Ratenzahlungsvereinbarung kann dann immer noch nach Titulierung oder ggf. auch im Rahmen eines streitigen Verfahrens getroffen werden.
Rechtsanwalt Hünlein empfahl, in ähnlichen Fällen. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Klaus Hünlein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eschenheimer Anlage 1
60316 Frankfurt (Deutschland)
Telefon: 069 / 4800 7890
Fax: 069 / 4800789-50
eMail: rae@huenlein.de
www.huenlein.de