(Kiel) Infolge aktueller neuer Urteile des Landgerichts München (22 O 1997/09) und OLG Stuttgart (13 U 42/09) ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Offenlegung von Rückvergütungen auch auf selbständige, bankenunabhängige Berater anzuwenden.

Wie bereits vom BGH zuvor mehrfach entschieden, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, haben Banken, die Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile oder Zertifikate o.ä. empfehlen, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen (Kickbacks) erhalten, die Kunden über diese Rückvergütungen aufklären.


Banken erhalten oftmals für den Vertrieb von Fondsanteilen und anderen Wertpapieren wie Zertifikaten eine Rückvergütung, auch „Kickback“ genannt. Diese kann z.B. in einer einmaligen Provision, einer einmaligen Erstattung eines Anteils an den Ausgabeaufschlägen oder auch einem – jährlich anfallenden – Prozentsatz von der Verwaltungsgebühr bestehen.


Die Aufklärungspflicht besteht, so erläutert Experte Hünlein, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt ist, oder (auch) im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Wenn aber eine Bank Anlageempfehlungen abgibt und dabei Vergütungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Vergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Bonifikationen zu erhalten.


Bankenunabhängige Anlageberater erhalten ebenfalls i.d.R. Vertriebsprovisionen. Die tragenden Gesichtspunkte der BGH-Rechtsprechung treffen nach den neuen Urteilen auch auf Anlageberater zu. Im Gegensatz zu einer Entscheidung des OLG Celle gibt es danach keinen Grund, freie Anlageberater gegenüber Banken zu privilegieren.


Diese Haftung kann für viele Anlageberater noch weitreichende Folgen haben, ist doch die verschwiegene Rückvergütung einer der aussichtsreichsten Ansatzpunkte für Anleger, die an eine Schadensersatzklage denken. Sie hat auch quantitativ enorme Wirkungen, weil der Markt für Anlageberatungen außerhalb von Banken gigantisch war und ist und in vielen Fällen über Vertriebsprovisionen gar nicht oder nicht korrekt unterrichtet wurde.


Auch wenn die beiden genannten Urteile noch nicht rechtskräftig sind, ist doch davon auszugehen, dass der BGH diese Entscheidungen letztlich bestätigen wird. Insoweit dürften Anleger grundsätzlich wegen verschwiegener Provisionszahlungen gute Chancen auf Schadenersatz haben und sollten prüfen, entsprechende Schritte einzuleiten. Zumindest bei größeren Verlusten sollten Betroffene es nicht versäumen, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


Rechtsanwalt Hünlein empfahl, in ähnlichen Fällen. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Klaus Hünlein
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