(Kiel) Wie im Gesetz vom 16. Mai 2012 im BGBl. 2012, S. 1084 verkündet, wurde § 312g BGB, der sich mit den Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr auseinandersetzt, um weitere 3 Absätze ergänzt.
Dies bedeutet für den Verbraucher, so der Saarbrücker Rechtsanwalt Manfred Wagner, Mitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dass ihm ein besserer Schutz vor sog. „Abofallen“ im Internet zuteil werden soll. Mit klaren und deutlichen Hinweisen soll er vor kostenpflichtigen Angeboten im Internet gewarnt werden.
Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Das Gesetz bezieht sich auf in Deutschland liegende Internetseiten. Werden die Seiten in anderen Ländern vorgehalten, so besteht diese Verpflichtung (zumindest momentan) noch nicht. Allerdings dürfte auch in den anderen EU-Staaten bis 2014 mit entsprechenden nationalen Vorschriften zu rechnen sein, da es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, die bis 2014 von allen EU-Staaten umgesetzt werden muss.
• Was bedeutet das für Sie als Onlinehändler?
Wenn Sie bereits jetzt dem Kunden im Rahmen eines Warenkorbes alle seine Produkte, die er erworben hat, mit Preisen und mit den anfallenden Versandkosten angeben, so gibt es für Sie nur noch eine Kleinigkeit zu ändern.
In diesem Fall müssen Sie den „Bestell-“ Button so umbenennen, dass der Kunde deutlich auf die Zahlungsverpflichtung hingewiesen wird (wie z.B. „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ etc.). Daher sind Formulierungen wie „Anmeldung“, „Weiter“ oder einfach nur „Bestellen“ hingegen nicht mehr ausreichend.
Je auffälliger die Schaltfläche gestaltet ist, so Wagner, desto eher genügt diese den Anforderungen des Gesetzes. Dabei ist insbesondere auf die Lesbarkeit der Schrift auf dem Button zu achten.
Haben Sie allerdings einen solchen Bestellablauf noch nicht eingerichtet, so müssen ab dem 1. August zwingend folgende Punkte beim elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern beachtet werden:
• Beschreibung der Ware oder Dienstleistung mit ihren wesentlichen Merkmalen
• Konkrete Angaben zum Vertrag, (z.B. Mindestlaufzeit des Vertrags etc.)
• Angabe des Gesamtpreises, das bedeutet alle damit zusammenhängenden Preisbestandteile nebst Steuern usw., sowie Versand- und Lieferkosten
Diese Angaben sind vor Beendigung des Bestellvorgangs klar, verständlich und hervorgehoben anzugeben.
• Wichtig
Entspricht der Bestellvorgang nicht den Anforderungen an die Schaltflächen und werden daher die Hinweise nicht entsprechend erteilt, so kommt nach § 312g Abs. 4 BGB kein wirksamer Vertrag zustande.
Nach dem 1. August 2012 führt eine Formulierung wie „Bestellung absenden“ dazu, dass ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt! Ãœberprüfen Sie daher rechtzeitig Ihren Onlineauftritt und passen Sie Ihren Shop rechtzeitig an die aktuelle Gesetzeslage an. Denken Sie daran, dass diese Voraussetzungen für alle Telemedien gelten und somit auch alle weiteren Anwendungen wie z.B. Anwendungen auf Smartphones, Apps etc. betreffen.
Wagner riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Manfred Wagner
Rechtsanwalt
WAGNER Rechtsanwälte
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