(Kiel) Die nach Pressemitteilungen von Bundeskanzlerin Angela Merkel und  Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble getroffene Entscheidung, die von einem Unbekannten zum Kauf angebotenen Kontodaten zahlreicher Kunden einer Schweizer Bank zu erwerben, sowie der mögliche Ankauf einer weiteren CD durch die Steuerverwaltung des Landes Baden Württemberg, werden von vielen Juristen mit großer Sorge und Skepsis verfolgt.

Auch wenn grundsätzlich eine engagierte und effektive Strafverfolgung von Straftätern in der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich begrüßt wird, so der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Amelung, Leiter des Fachausschusses „Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, bestehen bezüglich des nunmehr geplanten Ankaufs von Daten erhebliche rechtliche Bedenken.


Aufgrund der bisherigen Presseberichterstattung besteht der Verdacht, dass die zum Kauf angebotenen Daten illegal entwendet wurden. Der Ankauf von illegal entwendeten Sachen stellt eine strafbare Hehlerei dar. Auch wenn es sich – wie vorliegend – bei den zum Kauf angebotenen Daten nicht um Sachen im Sinne von § 259 StGB  handelt und deshalb eine Strafbarkeit wegen Hehlerei ausscheidet, bestehe hier die Sorge, dass andere Straftaten wie beispielsweise eine strafbare Begünstigung gem. § 257 StGB der ebenfalls strafbaren Vortat des unbefugten Ausspähens von Daten gem. § 202 a StGB bestehen könnte. Zahlreiche Juristen warnen deshalb vor dem Ankauf dieser CDs und fordern die Behörden und die Bundesregierung auf, den geplanten Ankauf vor seiner Durchführung umfassend strafrechtlich durch renommierte Sachverständige auf dem Gebiet des Strafrechts überprüfen zu lassen.


Sollte die entsprechende Prüfung ergeben, dass ein ernst zu nehmendes strafrechtliches Verfolgungsrisiko für die verantwortlich Handelnden besteht, sollte der Ankauf unterlassen werden. Der Ankauf illegal entwendeter Daten durch eine strafbare Handlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Zweck die Mittel heilige. Eine derartige Güterabwägung verbiete sich in einem Rechtsstaat. Es gehöre zu den Grundprinzipien eines Rechtsstaates, dass im Bereich der Strafrechtspflege die Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden darf. betont Amelung ausdrücklich.


Die Wahrung und der Schutz dieser grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien binde alle staatliche Gewalt, mithin auch Mitglieder der Bundesregierung oder anderer Bundes- oder Landesbehörden. Der Respekt vor dem Gesetz erfordert deshalb eine sorgfältige Prüfung der verantwortlich Handelnden bevor der geplante Ankauf der Daten tatsächlich erfolgen kann.


Amelung empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – http://www.mittelstands-anwaelte.de/ – verwies.


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Daniel Amelung
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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