(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Dienstleistungen, wie sie mit einer Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht werden, auch bei einer Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage darstellen, da Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht sacheinlagenfähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.02.2010, Az.: II ZR 173/08 „Eurobike“.
Die Beklagte zu 2, eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1, ist in dem Fall eine Beratungsfirma, die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird. Zum Konzept der Beklagten gehört es, dass sich die Beklagte zu 1 wirtschaftlich bei Kunden der Beklagten 2 engagiert, wenn sich dies im Einzelfall als sinnvoll erweist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eurobike AG, die in einer Krisensituation die Beklagte zu 2 gegen ein monatlich zu zahlendes Pauschalhonorar für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts und die Begleitung bei der Umsetzung engagierte. Teil des Konzepts war eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die Beklagte zu 1 einen großen Teil der neuen Aktien übernahm. Nachdem die Sanierung gescheitert und das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung von mehr als 2,6 Mio. €. Er begründet diese Forderung damit, dass die Beklagte zu 1 trotz Zahlung von rund 3,4 Mio. € ihre Einlageschuld nicht erfüllt habe, weil sie sich die dafür erforderlichen Mittel über die von ihrer Tochter, der Beklagten zu 2 vereinnahmten, von der Schuldnerin stammenden Beratungshonorare verschafft habe. Insofern handele es sich um eine verdeckte Sacheinlage, bzw. um ein verbotenes Hin- und Herzahlen. Die Beklagte zu 2 sei deswegen zur Zahlung verpflichtet, weil nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Beratungsverträge nichtig seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und die Revision wegen Grundsatzbedeutung zugelassen.
Der II. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und auch die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen, betont Gieseler.
Er hat – wie schon in dem die GmbH betreffenden „Qivive“-Urteil (BGHZ 180, 35) – entschieden, dass Dienstleistungen, wie sie mit der Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht wurden, auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage darstellen, weil Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht sacheinlagefähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden. Die Zahlung des Beratungshonorars durch die Eurobike AG und die nachfolgende Einlagezahlung durch die Beklagte zu 1 seien auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktiengesellschaft in der Form des Her- und Hinzahlens. Die Gesellschaft finanziere die Einlage nicht, wenn sie für ihre Zahlung an den Einlageschuldner oder ein von ihm abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungsleistung erhalte.
Gieseler mahnte, das Urteil zu beachten und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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