(Kiel) Die von der IHK Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden
Dies, so der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in insgesamt drei Urteilen vom 20. Januar 2010 entschieden und hat damit die Klagen mehrerer Dauner Firmen gegen entsprechende Beitragsbescheide abgewiesen. (Az.: 5 K 371/09.TR u.a.).
Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Letzterer berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %, wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als umsatzschwächere Betriebe. Die klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht. Durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügen die Kläger die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer nachvollziehbaren Beitragskalkulation, wobei sie der IHK in diesem Zusammenhang unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben vorwerfen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der IHK Trier, die den höchsten Umlagehebesatz in Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken.
Die Richter der 5. Kammer des VG Trier wiesen die Klagen ab und führten zur Begründung – gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung – zunächst aus, dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder verfassungs- noch europarechtswidrig sei, betont Gieseler.
Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung ein weiter – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer – Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe. Dafür, dass die IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend geschehen – die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar sei. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich darauf zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten seien. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Gieseler mahnte, das Urteil und einen etwaigen Fortgang zu beachten und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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