(Kiel) Das Landgericht München I hat die Rechtsnachfolgerin einer Genossenschaftsbank, die die Beteiligung vieler Anleger an einem Immobilienfonds finanzierte, dazu verurteilt, an die klagenden Anleger, die ihre Beteiligung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanziert hatte, sämtliche seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen und diese darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen freizustellen. Dieses wird mittlerweile von einer dritten Bank geführt.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 21.01.2010 veröffentlichte Urteil des Landgerichts (LG) München I vom 12.01.2010, Az. 28 O 24981/07.


Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nach ihren auch in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen für das Bauvorhaben in München, bei dem die Fondsgesellschaft laut Prospekt 14 Eigentumswohnungen erwerben wollte, im Zeitpunkt des Erwerbs im März 1997 noch keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Dieser Umstand löse die Haftung der Verantwortlichen des Fonds aus, weil der Eindruck erweckt worden sei, als sei das Bauvorhaben bereits konkret vorbereitet. Von diesem Verhalten habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewusst, weil sie mit den Initiatoren des Fonds eng zusammengearbeitet habe, u.a. seien im Hinblick auf die möglichen Finanzierungswünsche potentieller Anleger sog. „Bonitätsraster“ ausgetauscht worden.


Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH Urteil vom 10.11.2009, XI ZR 252/08) könne die Beklagte der Rückforderung der seit 1997 geleisteten Raten auch nicht teilweise Verjährung entgegenhalten, so dass die Beklagte die gesamten geleisteten Zahlungen an die Kläger zu erstatten habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beklagte auch den Schaden zu tragen habe, der sich ergeben könne, wenn die Finanzbehörden die seit 1997 unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Verlustzuweisungen ergangenen Steuerbescheide aufhöben und die Kläger anschließend neu veranlagen würden.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Kroll riet, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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