(Kiel) Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 15.01.2010 gegen den früheren Abteilungsleiter im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Harald F., ein Ordnungsgeld in Höhe von 450 Euro, ersatzweise je 150 Euro ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 15.01.2010, Az.: III-4 OGs 1/09.


Der Landtag Nordrhein-Westfalen hatte in seiner Sitzung vom 25.6.2009 den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II eingesetzt, der im Wesentlichen Vorgänge im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen gegen Harald F. aufklären sollte. Der Untersuchungsausschuss hatte den Zeugen Harald F. für den 30.10.2009 geladen. Der Zeuge hatte an diesem Tag vor dem Ausschuss nur seine Personalien und seinen Beruf angegeben und dann die Aussage verweigert. Daraufhin hat der Vorsitzende des Ausschusses bei dem Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf beantragt, gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld anzuordnen. Der Zeuge hat geltend gemacht, dass er aufgrund der gegen ihn laufenden Ermittlungen umfassend die Aussage verweigern dürfe.


Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts hat gegen den Zeugen nun ein Ordnungsgeld verhängt, weil dieser sich zu Unrecht auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht berufen habe, betont Möthrath.


Der Zeuge könne zwar die Auskunft auf Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder seine Angehörigen einer Strafverfolgung aussetze. Fragen, bei denen diese Gefahr nicht bestehe, müsse der Zeuge aber beantworten. So sei der Zeuge etwa verpflichtet, Angaben zu seinem beruflichen Werdegang oder seiner beruflichen Stellung zu machen. Ins Einzelne gehende Fragen zu seiner Tätigkeit im Ministerium müsse er dagegen nicht beantworten, weil insoweit ein enger Zusammenhang zum laufenden Ermittlungsverfahren bestehe. Auch müsse er sich nicht zu seinen finanziellen Verhältnisse äußern.


Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde würde ein Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entscheiden.


Möthrath riet, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:


Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Karl-Ulrich-Straße 3
67547 Worms
Tel.:  06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de