(Kiel) Nach § 5 TMG muss eine „geschäftsmäßig“ genutzte Internetseite über ein Impressum verfügen, in denen der Betreiber unter anderem Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Rechtsform usw. informieren muss. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, können etwa Wettbewerber den Betreiber abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
In den letzten Jahren sind eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zum Inhalt und Umfang der Impressumpflicht ergangen. Die Gerichte hatten etwa zu klären, ob der Vorname des Geschäftsführers (KG Berlin vom 11. April 2008, Az.:5 W 41/08 und OLG Düsseldorf vom 4. November 2008, Az.: I-20 U 125/08), die Faxnummer (OLG Hamburg vom 5. Juli 2007, Az.: 5 W 77/07) die Telefonnummer (Europäischer Gerichtshof vom 16. Oktober 2008, Az.: C 298/07) anzugeben sind, ob ein Kontaktformular statt Angabe der E-Mail-Adresse (LG Essen vom 19. September 2007, Az.: 44 O 79/07) den Anforderungen genügt, welche Vertreter zum Beispiel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genannt werden müssen (OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2009 – 4 U 11/09 ) und ob diese Angaben auch im sozialen Netzwerk facebook gemacht werden müssen (LG Aschaffenburg v. 19. August 2011 (Az.: 2 HK O 54/11).
Die Frage, wann denn eine Internetseite „geschäftsmäßige Angebote“ enthält, war bislang selten Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. So nahm das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15. Dezember 2010, Az.: 12 O 312/10) in seiner Entscheidung Internetseiten von Unternehmen jedenfalls dann von der Impressumpflicht aus, wenn sie den Hinweis enthielten, dass sie in Bearbeitung („under construction“) sind.
Das dieser Grundsatz nicht immer gilt, zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (Urteil vom 03. April 2012, Az.: 2 HK O 14/12), so der Bremer Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter Bremen der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Im Streit standen zwei Unternehmen, die jeweils Anzeigenblätter herausgaben. Die Beklagte unterhielt eine Internetseite, die mit dem sichtbaren Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“, deren Logo, den Kontaktdaten eines Vertriebsmitarbeiters, E-Mail-Anschrift und einer herunterladbaren Ausgabe ihres Anzeigenblattes versehen war. Ein mit den gesetzlich vorgeschriebenen Daten versehenes Impressum enthielt die Seite nicht. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die geltende Impressumpflicht und mahnte die Beklagte ab. Da diese die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht gab dem Antrag statt. Nach Auffassung der Aschaffenburger Richter sei entscheidend, dass der Internetauftritt der Beklagten den Zweck hatte, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Denn da das aktuelle Printmedium abrufbar gewesen sei, habe die Beklagte bereits konkrete Leistungen beworben. Potentielle Werbeinteressenten für das Anzeigenblatt hätten über die angegebene Telefonnummer bzw. E-Mail Adresse den Kontakt zum Vertragsschluss herstellen können.
Danach, so Franzen, können Unternehmen die gesetzliche Informationspflicht nicht durch die Verwendung eines Baustellenhinweises unterlaufen. Vielmehr kommt es darauf an, ob auf der Internetseite Leistungen angeboten und auch konkret beworben werden. Enthält die Seite Angaben dieser Art, steigt das Risiko, dass der Betreiber die gesetzliche Informationspflicht wird erfüllen müssen. Die Gerichte nehmen erkennbar eine Einzelfallprüfung vor. Deshalb kann nicht abstrakt für alle Fälle geklärt werden, ab wann eine Baustellenseite mit Inhalt der Impressumpflicht unterliegt und wann nicht. Enthält die Seite weitere Angaben, wird der Betreiber jedenfalls dann auf der sicheren Seite sein, wenn auch die Baustellenseite über ein vollständiges Impressum verfügt. Lediglich eine reine Baustellenseite oder eine leere Seite ohne Inhalt wird auch in Zukunft nicht der Impressumpflicht unterliegen.
Franzen empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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