(Kiel) Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.12.2009 ist die von einer Bausparkasse verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, dass eingehende Zahlungen zunächst auf die Abschlussgebühr von hier 1 % angerechnet werden, zulässig.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 11.12.2009 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) vom 03.12.2009, Az.: 2 U 30/09.
In dem Fall vertrat der Kläger die Auffassung, dass die von der Bausparkasse im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete Klausel
• „Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.“
eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei, da von der Beklagten als Verwenderin für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und von ihr nicht ernsthaft zur Disposition gestellt.
Diese war jedoch der Auffassung, die Abschlussgebühr sei infolge der aufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht nicht frei verhandelbar, also fester Annex zur frei verhandelbaren Bausparsumme. Das Ausfüllen unselbständiger Ergänzungen, die den sachlichen Gehalt der Regelung nicht beeinflussten, in Lücken des Vertrages lasse den AGB-Charakter einer Vertragsbedingung unberührt. Außerdem sei die auszufüllende Lücke mit der Überschrift „Abschlussgebühr (§ 1)“ versehen und gebe demgemäß die Höhe der Abschlussgebühr von 1 % aus der zuvor vereinbarten Bausparsumme verbindlich vor.
So sah es auch das OLG Stuttgart, betont Kroll und wies die KIage ab.
Diese hier von der Bausparkasse verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung sei als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen. Sie hielte einer Inhaltskontrolle aber auch stand.
Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffene Vertragsklausel sah das Gericht auch im Übrigen nicht.
Kroll riet, dies zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die hierauf spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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