(Kiel) Beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist eine Verfassungsbeschwerde eingegangen, mit der sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass in Wein-, Bier- und sonstigen Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden, geraucht werden darf.
Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs (VGH) Rheinland-Pfalz vom 04.12.2009, Az.: VGH B 70/09.
Nach dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Allerdings lässt das Gesetz u. a. eine Ausnahme zu für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden. Dort kann das Rauchen erlaubt werden.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ausnahme vom Rauchverbot für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte verstoße gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen. Außerdem würden Nichtraucher diskriminiert, weil sie indirekt vom Besuch von Festzeltveranstaltungen ausgeschlossen seien.
Der Landtag Rheinland-Pfalz und die rheinland-pfälzische Landesregierung halten die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes erhoben worden sei. Außerdem sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung von Ausnahmen vom Rauchverbot den ihm zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Der Verfassungsgerichtshof wird über die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich gegen Ende des 1. Quartals 2010 verhandeln bzw. entscheiden. Dies gilt auch für die Verfassungsbeschwerde, mit der ein weiterer Beschwerdeführer geltend macht, das geänderte Nichtraucherschutzgesetz verstoße gegen die Landesverfassung, weil danach „Raucherclubs“ nicht zulässig seien
Henn mahnte, den Ausgang zu beachten und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV – Vizepräsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll .
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de