(Kiel) Steuerberater sind in sog. Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht vertretungsberechtigt.
Das, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Sozialgericht (SozG) Aachen in einem am 04.12.2009 veröffentlichten Urteil vom 27. November 2009 entschieden – Az.: S 6 R 217/08.
Geklagt hatte eine Steuerberaterin aus der Städteregion Aachen, die einen GmbH-Gesellschafter in einem Verfahren zur Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vertreten hatte und von der Deutschen Rentenversicherung Bund als nicht vertretungsberechtigt zurückgewiesen worden war. Die Klägerin hatte sich zur Begründung ihrer Klage auf das Rechtsdienstleistungsgesetz gestützt, welches zum 01.07.2008 das alte Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat.
Selbst unter Geltung des neuen Rechts aber, so die Aachener Richter in ihrer Urteilsbegründung, sei die Zurückweisung zu Recht erfolgt, betont Passau.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz lasse eine Vertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger zu. Hierin liege keine unzulässige Verkürzung von Belangen der Steuerberater. Insbesondere sei ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) nicht verletzt. In jenen Verfahren nämlich stünden im Gegensatz zu Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund. Da sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung aber an das Steuerrecht anlehne, verfügten Steuerberater in diesem Bereich über eine besondere Sachkunde. Diese rechtfertige es, sie in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen zuzulassen, in Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund dagegen von der Vertretung auszunehmen.
Gegen das Urteil die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich
Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen oder rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Jörg Passau
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