(Kiel) Wie sich aus aktuellen Zeitungsberichten ergibt, müssen Anleger bei Schiffsfonds in naher Zukunft nicht nur mit hohen Verlusten, sondern darüber hinaus sogar verbreitet mit Insolvenzen rechnen.
Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Grund dafür sind vor allem Überkapazitäten, die in vergangenen Jahren aufgebaut wurden. Wegen der Rezession in Europa geht die Nachfrage nach Frachtkapazitäten auf wichtigen Schifffahrtsruten zudem zurück. In der Folge steigt das Überangebot an Frachtraum weiter, die Mieten dafür sinken entsprechend. Vermieter von Handelsschiffen berichten, dass sie eine äußerst schwierige Zeit erwarten. Offenbar kämpfen Hunderte von Gesellschaften, die nur ein einziges Schiff besitzen, ums Überleben. In solchen Fonds sind allein in Deutschland Hunderttausende von Anlegern investiert. Viele Fonds werden es voraussichtlich nicht schaffen und Insolvenz anmelden müssen. Anleger müssen sich auf erhebliche Verluste einstellen, falls überhaupt noch etwas übrigbleibt.
Angesichts dieser dramatischen Lage ist guter Rat teuer, wie der Anleger sein in den Fonds eingezahltes Geld oder zumindest einen Teil davon retten kann. Anlegern stehen oftmals Ansprüche gegen ihre Berater – in vielen Fällen Banken – zu. Schadensersatzansprüche können sich z.B. daraus ergeben, dass die beratende Bank den Fonds trotz damit verbundener hoher Risiken einem Kunden empfohlen hat, der ausdrücklich eine sichere Anlage begehrte, ferner aus mangelhafter Information oder wegen verschwiegenen Provisionen der Fondsgesellschaften an die Bank.
Zu denken ist daneben auch an einen Widerruf des Beitritts zur Fondsgesellschaft, der unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist – bspw. wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde –, der allerdings in der Regel dazu führt, das der Anleger seine Beteiligung außerordentlich kündigen kann und dann lediglich das Auseinandersetzungsguthaben erhält. Trotzdem ist der Widerruf ein erwägenswerter Schritt.
Verschärft wird die Problematik für die Anleger durch die mögliche Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche. Hinzuweisen ist hier auf die absolute Verjährungsgrenze des § 199 Abs. 3 BGB. Danach verjähren Ansprüche in 10 Jahren. Wer also im Jahr 2002 einen Schiffsfonds gezeichnet hat, so Fachanwalt Hünlein, sollte bzw. muss jetzt handeln und – vor Jahresende 2012 – prüfen lassen, ob ihm Ansprüche zustehen und ob es sinnvoll ist, diese geltend zu machen bzw. verjährungsunterbrechende Maßnahmen einzuleiten.
Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Klaus Hünlein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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