(Kiel) Rechtzeitig zum Nikolaustag hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 04.12.2009 eine Entscheidung mit dem Hinweis „Prost Nikolaus“ veröffentlicht, mit der das Gericht einem Weinhändler erlaubt hatte, dass ein Weinhändler einen am 06.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ anbieten darf.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des OLG Hamm zum bereits am 21.07.2009 ergangenen Urteil, Az.: 4 U 61/09.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung „Nikolaus G“ besitzt, gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, so Klarmann:
Zwischen der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“ besteht keine Verwechselungsgefahr. Durch das nachgestellte „G“ erhält die Marke „Nikolaus G“ insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus“ ist und der Nachname mit dem Buchstaben „G“ abgekürzt ist. Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei.
Auch in phonetischer Hinsicht kann man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung sind in gleicher Weise sowohl der Bestandteil „Nikolaus“ als auch der Wortbestandteil „Sankt“ prägend. Dem Wortbestandteil „Sankt“ kommt hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es wird gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies wird durch den Hinweis auf den 06.12. noch verstärkt. Es handelt sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden sind. Es geht also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet wird.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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