(Kiel) Die Eigentümerin des Klosters Marienberg in Boppard hat keinen Anspruch auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss der Klosteranlage.
Darauf verweist der Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das soeben veröffentlichte Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 02.12.2009, Az.: 1 A 10547/09.OVG.
Die nach einem Brand im Jahre 1738 wieder aufgebaute barocke Klosteranlage Marienberg und der dazugehörige Park wurden im Jahre 1982 unter Denkmalschutz gestellt. Ein vom Landesamt für Denkmalpflege eingeschalteter Sachverständiger kam im Mai 1996 zu dem Ergebnis, dass das Gebäude grundlegend saniert werden müsse. Im Dezember 1996 ersteigerte die Klägerin das Anwesen, dessen Wert damals auf 5,1 Mio. DM geschätzt wurde, für 2,73 Mio. DM. Im Mai 2007 beantragte sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss des Klosters, da ihr die Erhaltung der Anlage wegen der hohen Erhaltungskosten nicht zumutbar sei.
Die gegen die Ablehnung des Antrages erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun, so betont Dischke.
Ein Denkmal dürfe nur abgerissen werden, wenn seine Erhaltung dem Eigentümer nicht zumutbar sei. Die Unzumutbarkeit müsse nach dem Denkmalschutzgesetz vom Eigentümer nachgewiesen werden. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Sie habe bereits nicht dargelegt, dass das Kloster Marienberg wirtschaftlich nicht nutzbar und unverkäuflich sei. Hierfür reiche der pauschale Verweis auf den maroden Zustand des Klosters, die fehlenden Mieteinnahmen und den hohen Sanierungsaufwand nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung, die sich auf wenigstens zwei nahe liegende Nutzungen des Klosters beziehe. Eine solche Berechnung habe die Klägerin bisher nicht vorgelegt. Ebenso wenig habe sie die Unverkäuflichkeit des Denkmals nachgewiesen. Es liege kein Wertgutachten vor, aus dem sich ergebe, ob das Anwesen tatsächlich nicht verkauft werden könne oder der Verkauf bisher allein an überzogenen Kaufpreisvorstellungen gescheitert sei.
Dischke mahnte, das Urteil zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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