(Kiel) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 27.11.2009 den Eilantrag der Stadt Duisburg gegen die kommunalaufsichtliche Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt, für Geschwisterkinder für den Besuch von Kindertageseinrichtungen wieder eine Beitragspflicht in Höhe von 25 % des für das 1. Kind zu zahlenden Betrages vorzusehen, wie sie bis zum 31. Juli 2009 galt.
Darauf verweist der Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 27.11.2009 veröffentlichten Urteile des Verwaltungsgerichts (VerwG) Düsseldorf vom 27.11.2009, 1 L 1700/09.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster aus, so Dischke:
Die kommunalaufsichtliche Anordnung der Bezirksregierung erweise sich bei vorläufiger Prüfung als rechtmäßig. Die Stadt Duisburg verfüge seit Jahren über kein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept mehr, sei inzwischen überschuldet und gehöre landesweit zu den Kommunen mit der höchsten Pro-Kopf-Verschuldung. In solch einer prekären finanziellen Situation sei eine Gemeinde nach den haushaltswirtschaftlichen Regelungen der Gemeindeordnung verpflichtet, im vertretbaren Rahmen Einnahmemöglichkeiten wahrzunehmen.
Das habe der Rat nicht beachtet, als er eine neue, zum 1. August 2009 in Kraft getretene Beitragssatzung beschlossen habe, die die bis dahin geltende 25 %-ige Beitragspflicht für Geschwisterkinder abschaffte. Deshalb habe die Bezirksregierung im Wege der Kommunalaufsicht einschreiten dürfen. Da die Regelung auch früher in Duisburg galt und die auf ein Viertel des für das 1. Kind entstehenden Betrages ermäßigten Beiträge sich an den Einkommensverhältnissen der Familie orientierten, sei nicht erkennbar, dass Geschwisterkindbeiträge von 7,50 Euro (in der Einkommensgruppe bis 20.000 Euro) bis 78,75 Euro monatlich (in der Einkommensgruppe über 75.000 Euro) unzumutbar seien. Für Eltern mit einem Jahreseinkommen bis 15.000 Euro sei die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes auch für Geschwisterkinder weiterhin beitragsfrei.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.
Dischke mahnte, das Urteil zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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