(Kiel) Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit Entscheidung vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Arbeitnehmer ihren Urlaub zwingend zur körperlich Erholung nutzen müssen oder aber auch im Geschäft des Ehegatten aushelfen dürfen.
Geklagt, so der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hatte eine seit 2003 bei der Beklagten als Bürokauffrau Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden.
Ihr Ehemann stellt Keramikfiguren und ähnliches her und vertreibt diese auf verschiedenen Märkten. Die Klägerin war vom 11. – 20.11.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 01. bis 24.12.2008 hatte sie Urlaub. Während dieses Urlaubes wurde sie mehrfach auf einem Weihnachtsmarkt gesehen, auf dem sie Verkaufstätigkeiten ausübte.
Die Beklagte war nun der Auffassung, dass die Klägerin während ihres Urlaubes nicht auf dem Weihnachtsmarkt arbeiten durfte, weil dies dem Erholungszweck des Urlaubes zuwider laufe. Die Arbeit in der Kälte erhöhe zudem das Risiko einer Erkrankung. Die Beklagte mahnte die Klägerin daher am 02.12.2008 sowie am 08.12.2008 ab. Als die Klägerin ihre Verkaufstätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt dennoch fortsetzte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht.
Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Mit der Berufung beantragte die Beklagte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sie machte zur Begründung geltend, dass das Ansehen des Geschäftsführers der Beklagten geschädigt würde, wenn die Klägerin gegenüber Kunden ihre zwischenzeitliche Abwesenheit mit dem von ihr gewonnenen Kündigungsschutzprozess begründen würde.
Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg, so betont Engelhardt.
Das Gericht hatte dazu ausgeführt, dass kein Verstoß gegen § 8 des Bundesurlaubsgesetzes vorliegt, denn § 8 des Bundesurlaubsgesetzes verbietet nicht jede Tätigkeit, die der Erholung abträglich sein könnte. Es sind beispielsweise freiwillige Tätigkeiten, die nicht der Entgelterzielung dienen oder extrem anstrengende Unternehmungen wie etwa Bergsteigen in Nepal zulässig. Arbeitnehmern ist es nur untersagt, die bezahlte Freizeit zu nutzen, um die Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen.
Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb stellt nach diesem Grundsatz jedoch keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung des § 8 Bundesurlaubsgesetz dar. Selbst wenn die Klägerin eine Vergütung erhalten haben sollte oder hätte beanspruchen können, so ergebe sich nichts anderes. Ehegatten dürfen sich im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen. Im Übrigen darf die Klägerin ihre Arbeitskraft gem. § 3 Arbeitszeitgesetz bis zu 48 Stunden wöchentlich ausschöpfen. Da mit der Beklagten eine 37 Stundenwoche vereinbart war, waren somit noch 11 Wochenstunden übrig, die gem. § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz auch unregelmäßig verteilt werden konnten.
Der Auflösungsantrag war ebenfalls unbegründet, denn ein Ansehensverlust ist für den Arbeitgeber mit jedem Kündigungsschutzprozess verbunden und kann somit für sich genommen einen Auflösungsantrag nicht rechtfertigen. Im Übrigen kann die Beklagte das Verhalten der Klägerin im Betrieb durch entsprechende Arbeitsanweisungen steuern, indem sie bspw. der Klägerin aufgibt, über den Verfahrensausgang Stillschweigen zu bewahren.
Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
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