(Kiel) Viele Inhaber von sog. Berechtigungsscheinen der DBV Öffentlich rechtliche Anstalt für Beteiligungen i.L. (DBV ÖR) haben erst nach Ablauf der Fristen oder noch gar nicht von der Aufforderung zur Vorlage der Coupons erfahren. Es fragt sich, ob ihre z.T. erheblichen Ansprüche aus den Berechtigungsscheinen erloschen sind.
Dem liegt ein durchaus ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde, so der der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Die frühere Deutsche-Beamten-Versicherung (DBV), die dem Bund gehörte, ging 1990 an die Börse. Im Zuge dessen wurde ein Viertel der Aktien an die DBV ÖR übertragen. Diese Gesellschaft sollte sich innerhalb von 20 Jahren von ihren Anteilen trennen. Diese Trennung fand 2006 statt. Die schweizerische Versicherung Winterthur kaufte das Paket. Die Einnahmen – immerhin 344 Mio. € – für dieses Paket stehen den früheren Lebens- und Rentenversicherten der DBV zu.
Die Auszahlungen erfolgten nach Vorlage der Coupons 1 und 2. Viele Berechtigte haben jedoch gar nicht von der Aufforderung zur Vorlage erfahren. Sie sollen nach dem Willen der DBV ÖR leer ausgehen. Weil die entsprechenden Vorlagetermine bereits verstrichen sind, lehnt die DBV ÖR die Auszahlung unter Hinweis auf die Berechtigungsschein-Bedingungen ab. Gemäß diesen Bedingungen sei die Aufforderung zur Vorlage über den Bundesanzeiger erfolgt. Außerdem sei durch Veröffentlichung in der überregionalen Presse darauf hingewiesen worden. Schließlich seien im Internet entsprechende Informationen eingestellt worden.
Die Rechtsauffassung der DBV ÖR vermag jedoch nicht zu überzeugen, so Fachanwalt Hünlein.
Vielmehr sind die Auszahlungsbedingungen, die auf der Rückseite der Scheine abgedruckt sind, überraschend und außerdem deshalb unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligen. Die Inhaber der Scheine werden nicht bzw. auf nicht zumutbare Weise von den Ausschüttungen unterrichtet. Die DBV ÖR kann ihre Informationspflichten auch nicht dadurch erfüllen, dass die Berechtigten von der Ausschüttung nur durch den Bundesanzeiger, nicht genannte Pressorgane und ein weiteres Medium (Internet) über eine nicht genannte Adresse erfahren. Außerdem sind der DBV ÖR die Adressen aller Berechtigungsschein-Inhaber bekannt und es wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Berechtigten rechtzeitig anzuschreiben und über die Aufforderung zur Vorlage in Kenntnis zu setzen, zumal die Betroffenen über Jahre hinweg ohnehin Werbezuschriften etc. der DBV erhalten haben. Somit können die Berechtigten u.E. die Coupons weiterhin vorlegen und die Auszahlungen verlangen. Die Kanzlei Hünlein führt gegenwärtig erste Prozesse auf Auszahlung vor dem Landgericht Wiesbaden und sieht für ihre Mandanten gute Chancen, gegen die DBV zu obsiegen.
Rechtsanwalt Hünlein empfiehlt Betroffenen, die Verweigerung der Zahlung nicht einfach zu akzeptieren, sondern auf Auszahlung der Coupons zu bestehen und ggf. um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Klaus Hünlein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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