(Kiel) In fünf Berufungsverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 17.11.2009 über die Rechtmäßigkeit der Fahrverbote für Kraftfahrzeuge im Durchgangsverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 12 t auf mehreren nordhessischen Streckenabschnitten der Bundesstraßen B 3, B 7, B 27, B 252 und B 400 entschieden.
Dabei, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Urteile vom des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 17.11.2009, Az. 2 A 1502/09 u. a., ist der VGH zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines derartigen Durchfahrverbotes für die Bundesstraße B 3 zwischen den Anschlussstellen Borken-Kerstenhausen (A 49) und Cölbe (Anschlussstelle – AS – B 62) die Bundesstraße B 252 zwischen Diemelstadt und Lahntal-Göttingen (Anschlussstelle – AS – B 62) nicht vorliegen.
Rechtlich nicht zu beanstanden sind hingegen die übrigen Durchfahrverbote. Diese betreffen die Bundesstraße B 7 zwischen den Anschlussstellen Kassel-Ost (A 7) und Wehretal-Oetmannshausen, die Bundesstraße B 27 zwischen Hünfeld und der Kreuzung mit der Bundesstraße B 80 bei Witzenhausen sowie die Bundesstraße B 400 zwischen den Anschlussstellen Wommen (A 4) und Wichmannshausen (AS B 27).
Gegen die vom Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, im Juli und September 2006 angeordneten Durchfahrverbote für schwere Lastkraftwagen hatten mehrere Speditionen und Fuhrunternehmen geklagt, so Klarmann.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 14. Mai 2008 die Anordnungen für sämtliche Streckenabschnitte der betroffenen Bundesstraßen in erster Instanz für rechtswidrig erklärt und diese Anordnungen aufgehoben. Die dagegen vom Land Hessen eingelegten Berufungen waren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bzgl. der Bundesstraßen B 7, B 27 und B 400 erfolgreich. Insoweit stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Durchfahrverboten für schwere Lastkraftwagen gegeben seien. Nach dem vom Land Hessen vorgelegten Verkehrserhebungen sei davon auszugehen, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf den betroffenen Streckenabschnitten durch die Einführung der Lkw-Autobahnmaut am 1. Januar 2005 verändert haben, da hier in der Zeit danach ein deutlicher Anstieg des schweren Lkw-Verkehrs festgestellt worden sei. Dies habe auch zu erheblichen Auswirkungen für die Bevölkerung in den Ortsdurchfahrten dieser Bundesstraßen geführt, da die bereits vor Einführung der Lkw-Autobahnmaut vorhanden gewesene unzumutbare Lärmbelastung durch die weitere Zunahme des Schwerlastverkehrs zumindest verfestigt worden sei. Deshalb sei es sachgerecht und verhältnismäßig gewesen, dieser Entwicklung durch die Anordnung eines Durchfahrverbotes für schwere Lastkraftwagen zu begegnen.
Dies gilt nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs allerdings nicht für die Bundesstraßen B 3 und B 252. Im Gegensatz zu den nordhessischen Streckenabschnitten der übrigen Bundesstraßen könne hier ein Anstieg des Lkw-Verkehrs für die Zeit nach Einführung der Lkw-Autobahnmaut aus den vom Land Hessen vorgelegten Zahlen nicht abgeleitet werden. Somit sei eine der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung eines Durchfahrverbotes für die Bundesstraße B 3 zwischen den Anschlussstellen Borken-Kerstenhausen (A 49) und Cölbe ( AS B 62) und für die Bundesstraße B 252 zwischen Diemelstadt und Lahntal-Göttingen (AS B 62) nicht erfüllt. Dies gelte unabhängig davon, dass die Lärmbelastung in einigen Ortsdurchfahrten dieser Bundesstraßen ebenfalls an bzw. über der Grenze der Zumutbarkeit liege. Die Berufungen des Landes Hessen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel, das zu denselben Ergebnissen gelangt war, wurden deshalb zurück-gewiesen.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Hinweise des VGH:
- Die Durchfahrverbote für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t auf den Bundesstraßen B 3 zwischen den Anschlussstellen Borken-Kerstenhausen (A 49) und Cölbe ( AS B 62) und B 252 zwischen Diemelstadt und Lahntal-Göttingen (AS B 62) bleiben gültig, solange die entsprechende Beschilderung nicht entfernt worden ist.
Die entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lauten:
- § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO:
Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. - § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO lautet:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. - § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO lautet:
Das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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