(Kiel) Nach und nach gibt es die ersten Urteile zum Pflegezeitgesetz. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am 24.09.2009, 12 Ca 1792/09, entschieden, dass Arbeitnehmer die Pflegezeit gemäß § 3 Pflegezeitgesetz pro pflegedürftigen nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von max. sechs Monaten beanspruchen können. Eine Aufteilung dieser sechs Monate auf verschiedene Zeiträumen ist nicht möglich. 

Geklagt, so der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hatte ein seit 1986 bei der Beklagten als Betriebsmittelkonstrukteur Beschäftigter. 

Seine Mutter ist seit Anfang 2005 pflegebedürftig. Am 19.02.2009 kündigte er gegenüber der Beklagten an, dass er für den Zeitraum vom 15.06. bis zum 19.06.2009 Pflegezeit zur Pflege seiner Mutter in Anspruch nehmen wolle. Die Beklagte bestätigte diesen Antrag. Am 09.06.2009 kündigte der Kläger eine weitere Pflegezeit für den 28. und 29.12.2009 an. Sein Arbeitgeber verweigerte diese Zeit jedoch und bot dem Kläger alternativ zur Pflegezeit eine unbezahlte Freistellung für die beiden Tage an. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer nun geltend, dass der Anspruch auf Pflegezeit bis zur Erreichung der Pflegehöchstdauer von sechs Monaten auch mehrmals geltend gemacht werden könne. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ließ jedoch die Berufung zum Landesarbeitsgericht zu, weil zu dieser Rechtsfrage noch keine höchstrichterlicher Rechtsprechung existiert.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger nicht ein zweites mal Pflegezeit beanspruchen kann, weil der Anspruch auf Pflegezeit aus § 3 Pflegezeitgesetz pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal in Anspruch genommen werden kann. 

Eine Aufteilung der Pflegezeithöchstdauer von sechs Monaten auf verschiedene Zeiträume ist nicht möglich. Diese ergibt sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 1 Pflegezeitgesetz ausdrücklich nur eine Verlängerung der Pflegezeit auf bis zu sechs Monate und damit keine Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte vorsieht, wie bspw. in der Elternzeit.

Auch systematische Erwägungen sprechen nach Auffassung des Gerichts gegen eine mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit. Das Pflegezeitgesetz sieht ausdrücklich zwei verschiedene Arten von Arbeitsfreistellung vor.

Eine Freistellung von bis zu zehn Tagen bei kurzzeitiger Arbeitsveränderung gem. § 12 Pflegezeitgesetz, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerecht Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Zweite Möglichkeit ist eine Freistellung von bis zu sechs Monaten gemäß § 3 Pflegezeitgesetz, um selbst die längerfristige Pflege des nahen Angehörigen zu übernehmen.

Gegen eine mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit spricht auch der Sonderkündigungsschutz gemäß § 5 Pflegezeitgesetz, der bereits von der Ankündigung der Pflegezeit oder kurzzeitigen Arbeitsveränderung bis zu deren Beendigung besteht. Könnte ein Arbeitnehmer die Pflegezeit von sechs Monaten beliebig aufteilen, so könnte er durch geschicktes zeitliches Verteilen von Ankündigung und Durchführung mehrerer Pflegezeiten einen durchgehenden Kündigungsschutz gem. § 5 Abs. 1 Pflegezeitgesetz erlangen. Dies ist jedoch mit Sinn und Zwecks des Gesetzes nicht in Vereinbarung zu bringen.

Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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