(Kiel) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die IHK Lüneburg-Wolfsburg ihren ehemaligen Hauptgeschäftsführer von seinem Amt abberufen durfte.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 12.11.2009, Az.: 8 LC 58/08.
Die Vollversammlung der IHK beschloss in ihrer Sitzung vom 7. April 2008 mit großer Mehrheit, den Kläger als Hauptgeschäftsführer abzuberufen. Begründet wurde dies mit dem Ausmaß der Zerrüttung in der Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Kläger als Hauptgeschäftsführer. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 23. Juli 2008 abgewiesen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 12.11.2009 die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen, beton Klarmann.
Das OVG hat die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer IHK möglich ist, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet ist. Zur Funktionsfähigkeit einer IHK müssen beide Organe vertrauensvoll zusammenwirken. Ist das nicht mehr der Fall, so kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abberufung weder darauf an, ob dem Hauptgeschäftsführer Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen sind, noch darauf, wer im Einzelnen für die Unstimmigkeiten verantwortlich ist. Ausgeschlossen ist seine Abberufung vielmehr erst dann, wenn das Zerwürfnis tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Abberufung des Klägers als rechtmäßig. Denn zwischen dem Kläger und dem Präsidium bestanden nicht nur Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung. Im Zuge der monatelangen Auseinandersetzungen sind vielmehr auch grundlegende Unterschiede über die Art und Weise der gegenseitigen Zusammenarbeit deutlich geworden, die künftig ein vertrauensvolles Zusammenwirken dieser Organe der IHK nicht mehr erwarten lassen. Dieses Zerwürfnis ist nicht tragend und einseitig auf vorwerfbare Handlungen des Präsidiums zurückzuführen.
Da in diesem bundesweit ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer IHK grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen sind, hat der 8. Senat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Klarmann empfahl, dieses Urteil und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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