(Kiel) Ein Fleischhersteller aus Rheda-Wiedenbrück darf eines seiner Produkte weiterhin mit der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ in den Handel bringen.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 09.11.2009 veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 2009.
Nachdem das Fleischerzeugnis der Unternehmensgruppe über einen großen Lebensmitteldiscounter vertrieben worden war, hatte die Lebensmittelüberwachung des Kreises Soest die Bezeichnung beanstandet und ein Bußgeld festgesetzt. Zur Begründung hatte der Kreis ausgeführt: Lebensmittel dürften nicht in einer zur Täuschung oder Irreführung des Verbrauchers geeigneten Weise gekennzeichnet werden. Das sei hier jedoch der Fall, da nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Charakteristische an einem „Wiener Schnitzel“ sei, dass es aus Kalbfleisch hergestellt worden sei. Die Eignung zur Täuschung bzw. Irreführung werde auch durch den Zusatz „vom Schwein“ nicht beseitigt; vielmehr sei die Verwendung des Begriffs „Wiener Schnitzel“ gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen.
Das Unternehmen hatte mit seiner hiergegen gerichteten Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Erfolg, betont Klarmann.
Das Gericht stellte fest, der Kreis Soest habe der Klägerin zu Unrecht einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften vorgeworfen, weil die Produktbezeichnung weder irreführend noch zur Täuschung der Verbraucher geeignet sei. Zwar könne sich die Beklagte für ihre Sicht der Dinge auf die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen sog. Leitsätze berufen, wonach ein „Wiener Schnitzel“ ein solches aus Kalbfleisch sei. Für das Gericht seien die Leitsätze jedoch nicht bindend. Unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben komme es auch allein darauf an, wie ein „durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher“ die Bezeichnung wahrscheinlich verstehen werde. In Deutschland existiere aber nicht mehr eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass ein als „Wiener Schnitzel“ bezeichnetes Fleischprodukt immer aus Kalbfleisch bestehen müsse. Die Mehrzahl der Verbraucher verstehe unter dem Begriff nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern panierte Schnitzel schlechthin.
Das belege u.a. die in vielen Gaststätten und Kantinen sowie Rezeptsammlungen zu findende entsprechende Begriffsverwendung (auch wenn daneben noch die Begriffsbezeichnung „Schnitzel Wiener Art“ vorkomme). Im konkreten Fall komme hinzu, dass durch den Zusatz „vom Schwein“ für jedermann sofort und ohne jeden Restzweifel erkennbar sei, dass im konkreten Fall ein Schweineschnitzel und eben gerade kein Kalbsschnitzel angeboten werde; theoretisch denkbare Restzweifel könnten schließlich durch einen zumutbaren Blick in die Zutatenliste endgültig beseitigt werden. Eine Irreführungs- oder Täuschungseignung der von der Klägerin gewählten Bezeichnung scheide danach aus.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt werden.
Klarmann empfahl, diesen Fall zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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