(Kiel) Das Landgericht Mühlhausen hatte den ehemaligen Geschäftsführer der Flughafen Erfurt GmbH (FEG) wegen Betruges zum Nachteil des Freistaates Thüringen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Dagegen, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hatte der Angeklagte Revision eingelegt, die der Bundesgerichtshof (BGH) soeben mit einem am 30.10.2009 veröffentlichten Beschluss vom 21. Oktober 2009, Az.: 2 StR 287/09 nun verworfen hat.
In dem Fall beantragte der Angeklagte nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer im Jahr 2001 vom Freistaat Thüringen die Auszahlung von Fördermitteln für den weiteren Ausbau des Flughafens Erfurt. Weil die Freigabe der Fördermittel an die Bedingung geknüpft war, dass das jährliche Fluggastaufkommen mindestens 500.000 Passagiere betrug, behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, im Jahr 2000 sei eine solche Auslastung erreicht worden. Die Zahl der abgefertigten Passagiere lag in Wahrheit jedoch deutlich unter dieser Grenze, was der Angeklagte durch gezielte Manipulationen an der Fluggaststatistik verschleierte.
Aufgrund dieser Falschangaben beteiligte sich der Freistaat Thüringen in der Folgezeit an den Kosten des Flughafenausbaus, für den auf Grund des geringen Passagieraufkommens ein tatsächlicher Bedarf nicht bestand. Die Flughafen Erfurt GmbH gewährte dem Angeklagten daraufhin eine hohe Anerkennungsprämie und verlängerte dessen Geschäftsführervertrag zu wesentlich verbesserten Bedingungen. Nach Aufdeckung der Manipulationen im Jahr 2005 wurde der Angeklagte fristlos entlassen; dem Freistaat war durch den nicht bedarfsgerechten Flughafenausbau nach Feststellung des Landgerichts ein Schaden von ca. 4,25 Mio. EUR entstanden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 die auf mehrere Verfahrens- und Sachrügen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig, betont Möthrath.
Er empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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