(Kiel) In einem Urteil vom 23.09.2009 hat das Landgericht Hamburg eine weitere Bank zur Zahlung von Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Lehman Bank verurteilt.
Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Hamburg (LG) vom 23.09.2009, Az.: 322 O 134/09.
In dem Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau im Jahre 2006 bei der Beklagten verschiedene Beträge, zusammen 50.000,00 EUR, angelegt, darunter auf Empfehlung der Kundenbetreuerin der Bank 10.000,00 EUR für die ProtectExpress-Anleihe (Lehman). Das Risiko wurde dabei von ihr als „theoretisch“ bezeichnet. Eine Insolvenz von Lehman Inc. sei so unwahrscheinlich an wie etwa die der Deutschen Bank AG. Beide Lehman-Banken brachen 2008 zusammen und wurden insolvent, die vom Kläger erworbenen Wertpapiere sind endgültig wertlos.
Bei dem Beratungsgespräch hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass er und seine Ehefrau an einer sicheren Geldanlage interessiert seien, weil er in der Krise 2001/2002 bereits erhebliche Verluste habe hinnehmen müssen und hatte sich deshalb als konservativen Anleger bezeichnet. Die Beklagte habe ein Insolvenzrisiko der Lehman Bank heruntergespielt und als praktisch ausgeschlossen bezeichnet; darauf hätten er und seine Frau vertraut und die Papiere erworben.
Die Bank hingegen behauptete, die Beratung durch die Kundenbetreuerin sei nicht fehlerhaft gewesen, im Gegenteil sei der Kläger über alle relevanten Punkte und auch das Worst-Case-Szenario vollständig und richtig aufgeklärt worden. Die Inhaberschuldverschreibung der Lehmann B.V. sei durch eine Garantie der Lehman Brothers Holding Inc. zu 100% abgesichert gewesen, dies habe aus damaliger Sicht eine tatsächliche hundertprozentige Absicherung des Kapitals dargestellt. Niemand habe mit dem Zusammenbruch der Lehman Bank gerechnet und rechnen müssen, die Insolvenz sei aus damaliger Sicht rein theoretischer Natur gewesen.
Dem, so Kroll, vermöchte das Landgericht Hamburg nicht zu folgen und verurteilte die Bank nun zu vollständigen Schadensersatz.
Eine Bank verletzte ihre Verpflichtungen aus einem Beratungsvertrag, wenn sie einem Kunden, der eine sichere Kapitalanlage wünscht, eine Inhaberschuldverschreibung einer ausländischen Investmentbank, die durch eine Garantie einer US-amerikanischen Holding abgesichert ist und die keinem Einlagesicherungssystem unterliegt, als sicher empfehle. Darunter verstehe der Bundesgerichtshof, dass nur eine Anlage empfohlen werden dürfe, bei der in jedem Fall das eingezahlte Kapital erhalten bleibe (Urt. v. 14.07.2009 (XI ZR 152/08).
Dieses Anlageziel sei mit der von der Kundenberaterin der Beklagten empfohlenen Geldanlage von vornherein nicht zu erreichen gewesen, da – wie sich eben auch gezeigt habe – das Kapital durch den Zusammenbruch der Lehman Bank verloren gegangen sei. Deshalb war nicht ausreichend, dass die Mitarbeiterin F. der Beklagten lediglich auf ein theoretisches Insolvenzrisiko der Lehman-Bank Inc. als Guarantor hinwies, wobei unstreitig ist, dass sie diesen Fall als praktisch ausgeschlossen und nicht ernst zu nehmen beurteilt und darstellt habe. Damit habe sie die Anlage als so sicher hingestellt, dass die Anlage nur theoretisch, aber das soll eben heißen und so hat es der Kläger verstanden und verstehen dürfen, in der Wirklichkeit nie gefährdet war und die Rückzahlung zu 100% sicher ist.
Diese Falschberatung sei auch schuldhaft gewesen, da es „eine Garantie für die Garantie“ von Lehmann, hier insbesondere auch durch die US-amerikanische Regierung, nicht gegeben habe.
Kroll mahnte, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus)
20097 Hamburg
Tel.: +4940-238569 – 0
Fax: +4940-238569 – 10
Mail: kroll@nkr-hamburg.de
Internet: www.nkr-hamburg.de