(Kiel) Öffentlich-rechtliche Gebühren und privatrechtliche Entgelte dürfen von den Gemeinden und ihren Stadtwerken nicht in einer Weise geltend gemacht werden, die dem Bürger die Wahrung seiner Rechte erschwert.
Dies, so der Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem am 16.10.2009 veröffentlichten Urteil, Az. Az.: 2 S 1457/09, entschieden und damit einer Grundstückseigentümerin (Klägerin) den Weg zu einer Überprüfung der von der Stadt Karlsruhe (Beklagte) geltend gemachten Kosten der Abwasserbeseitigung eröffnet.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Karlsruhe, das sie vermietet hatte. Nach dem Auszug der Mieter wurde sie durch ein Schreiben der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für im Vermietungszeitraum angefallene Kosten der Trinkwasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung in Anspruch genommen. Im nachfolgenden Schriftwechsel beriefen sich die Stadtwerke darauf, dass es sich bei dem Schreiben, soweit es die streitigen Kosten der Abwasserbeseitigung betreffe, um einen Verwaltungsakt handele. Dieser Bescheid sei inzwischen bestandskräftig geworden. Die Stadtwerke kündigten deshalb Vollstreckungsmaßnahmen an. Die von der Klägerin gegen die Stadt erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg: Der Verwaltungsakt, auf den sich die Beklagte berufe, sei nichtig, da er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat der VGH zurückgewiesen, betont Dischke.
Er ist dabei allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Stadtwerke auch insoweit nicht um einen Verwaltungsakt handele, als die die Klägerin darin für die Kosten der Abwasserbeseitigung in Anspruch genommen werde. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Stadtwerke seien ein privatrechtliches Unternehmen, das die Bevölkerung mit Wasser, Gas, Strom und Fernwärme versorge. Für diese Leistungen sei ein privatrechtliches Entgelt zu bezahlen. Die Abwasser- und Abfallbeseitigung sei dagegen Aufgabe der Beklagten. Hier bestehe ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Bürger und der Stadt, aufgrund dessen die Stadt Gebühren verlangen könne. Die mit der Berechnung und dem Einzug der Gebühren beauftragten Stadtwerke handelten insoweit nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und im Auftrag der Stadt. Dieser Unterschied werde in dem Schreiben der Stadtwerke nicht beachtet. Das als Rechnung bezeichnete Schreiben lasse nicht erkennen, dass es, soweit es die Kosten der Abwasserbeseitigung betreffe, ein Gebührenbescheid sein solle, gegen den der Betroffene innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen müsse, um seine Rechte nicht zu verlieren.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Dischke mahnte, den Urteil zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die auf Bau- und Architekten- und Vergaberecht sowie Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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